Beschluss vom 14.12.2006 -
BVerwG 1 B 173.06ECLI:DE:BVerwG:2006:141206B1B173.06.0

Beschluss

BVerwG 1 B 173.06

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 07.07.2006 - AZ: OVG 16 A 4540/05.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Dezember 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie auf Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützt wird, bleibt ohne Erfolg.

2 Sie macht zunächst geltend, das Berufungsgericht sei hinsichtlich des maßgeblichen Prognosemaßstabs zur Verfolgungsgefahr beim Widerruf der Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennung von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - (BVerwGE 123, 277 = Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 15) abgewichen. Das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob der vorverfolgt aus dem Irak ausgereiste Kläger vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher sei. Es sei vom Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ausgegangen und habe damit den vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Prognosemaßstab verfehlt. Dieser Vorwurf trifft nicht zu. Das Berufungsgericht hat - in Anlehnung an und unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. November 2005 - unterschieden zwischen der Gefahr einer Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen (UA S. 6 ff.) und der Gefahr von anderen Verfolgungsmaßnahmen (UA S. 10 ff.). Hinsichtlich der Gefahr einer Verfolgungswiederholung hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung - in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht - den herabgesetzten Prognosemaßstab der hinreichenden Sicherheit vor erneuter Verfolgung zugrunde gelegt und entsprechende Gefahren für den Kläger verneint. Hinsichtlich der Gefahr einer andersartigen Rückkehrverfolgung ist das Berufungsgericht vom Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ausgegangen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 1. November 2005 noch offen gelassen, welcher Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt, wenn für die Zukunft befürchtete Verfolgungsmaßnahmen keinerlei Verknüpfung mehr mit den früheren Maßnahmen aufweisen, die zur Anerkennung geführt haben. Inzwischen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass - wie vom Berufungsgericht angenommen - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden ist, wenn dem Betroffenen keine Verfolgungswiederholung im engeren Sinne droht, sondern eine gänzlich neue und andersartige Verfolgung, die in keinem inneren Zusammenhang mit der früheren Verfolgung mehr steht (Urteil vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15.05 - AuAS 2006, 246, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen). Dies entspricht den in ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vertretenen Grundsätzen zur Anwendbarkeit des herabgesetzten Wahrscheinlichkeitsmaßstabs bei erlittener Vorverfolgung. Dieser Maßstab ist anzuwenden, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen erlittener Vorverfolgung und der mit dem Asylbegehren geltend gemachten Gefahr erneuter Verfolgung dergestalt besteht, dass bei Rückkehr mit einem Wiederaufleben der ursprünglichen Verfolgung zu rechnen ist oder das erhöhte Risiko einer gleichartigen Verfolgung besteht (vgl. etwa Urteil vom 18. Februar 1997 - BVerwG 9 C 9.96 - BVerwGE 104, 97). Die von der Beschwerde behauptete Abweichung des Berufungsurteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt demnach nicht vor.

3 Die von der Beschwerde weiter erhobene Grundsatzrüge genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird, die in einem Revisionsverfahren verallgemeinerungsfähig beantwortet werden kann. Solch eine Frage lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Beschwerde formuliert keine konkrete Rechtsfrage, die in einem Revisionsverfahren geklärt werden soll. Sie macht vielmehr geltend, in Anbetracht der tatsächlichen Entwicklung im Irak bedürfe die gegenwärtige Situation dort einer neuen, aktuellen Grundsatzbeurteilung. Damit verkennt die Beschwerde offenbar die Funktion eines Revisionsverfahrens. Die Feststellung und Würdigung der tatsächlichen politischen Verhältnisse im Irak obliegt nicht dem Revisionsgericht, sondern ist den Tatsachengerichten vorbehalten.

4 Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.