Beschluss vom 14.12.2004 -
BVerwG 4 B 59.04ECLI:DE:BVerwG:2004:141204B4B59.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.12.2004 - 4 B 59.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:141204B4B59.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 59.04

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 26.05.2004 - AZ: OVG 4 LB 31/03

In den Verwaltungsstreitsachen hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Dezember 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Verfahren BVerwG 4 B 59.04 , 60.04 und 61.04 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
  2. Die Entscheidungen des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen seine Urteile vom 26. Mai 2004 werden aufgehoben.
  3. Die Revision wird zugelassen.
  4. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  5. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren vorläufig je streitiger Außenstarterlaubnis auf 2 500 €, insgesamt auf 15 000 € festgesetzt.

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur Klärung der Frage beitragen, unter welchen Voraussetzungen eine Außenstarterlaubnis, die auf der Grundlage des § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, Satz 4 LuftVG allgemein erteilt worden ist, von Dritten angefochten werden kann.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 71 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 5, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 C 12.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.