Beschluss vom 14.11.2006 -
BVerwG 9 A 9.06ECLI:DE:BVerwG:2006:141106B9A9.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.11.2006 - 9 A 9.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:141106B9A9.06.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 9.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. November 2006
durch den Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost
gemäß § 87a Abs. 1 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Klägerin und die Beklagte übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. Dabei erscheint es im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 155 Abs. 2 VwGO angemessen, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen, weil sie mit ihrer Erklärung, die Hauptsache sei erledigt, ihr Klagebegehren aufgegeben hat, ohne dass es objektiv erledigt war. Denn die Beklagte hat dem auf Aufhebung, hilfsweise Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 28. Februar 2006 gerichteten Klagebegehren weder ganz noch teilweise entsprochen. An der Planungsvereinbarung, die die Klägerin als Grund für ihre Erledigungserklärung angegeben hat, war die Beklagte nicht beteiligt. Die Finanzierung eines Vorhabens als Gegenstand der von der Klägerin erwähnten Kreuzungsvereinbarung ist grundsätzlich auch kein Gegenstand der Planfeststellung. Billigkeitsgründe für die Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO liegen nicht vor.

2 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i.V.m. Nr. II 2.3, 34.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).