Beschluss vom 14.11.2003 -
BVerwG 1 B 264.03ECLI:DE:BVerwG:2003:141103B1B264.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.11.2003 - 1 B 264.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:141103B1B264.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 264.03

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 21.07.2003 - AZ: OVG 1 LB 38/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. November 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die auf Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Sie entspricht bereits nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde wendet sich zwar zu Recht dagegen, dass das Oberverwaltungsgericht sich bei der Beurteilung der Frage, ob der Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland dort einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt wäre, über die vorgelegten fachärztlichen Bescheinigungen der Sache nach hinweggesetzt hat, ohne seine besondere Sachkunde hierfür nachvollziehbar darzulegen. Darin kann sowohl eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) als auch eine Verletzung der Pflicht des Tatsachengerichts zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO (hier: durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens) liegen. Die Beschwerde kann gleichwohl keinen Erfolg haben, weil sie sich nicht damit befasst, dass das Oberverwaltungsgericht eine weitere Begründung für die Ablehnung von zielstaatsbezogenem Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG durch Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben hat, welche seine Entscheidung selbständig trägt. Im Berufungsurteil ist nämlich ausgeführt (UA S. 10), dass sich der Kläger, soweit ihm eine weitere dringende Behandlungsbedürftigkeit bescheinigt werde, "unabhängig von den Zweifeln am Vorliegen einer existenzgefährdenden psychischen Krankheit" auf die in Georgien vorhandenen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten verweisen lassen müsse, die für ihn auch tatsächlich erreichbar seien. Da hiergegen keine durchgreifenden Revisionsgründe vorgetragen und ersichtlich sind, muss die Beschwerde im Ergebnis erfolglos bleiben.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.