Beschluss vom 14.11.2002 -
BVerwG 8 B 164.02ECLI:DE:BVerwG:2002:141102B8B164.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.11.2002 - 8 B 164.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:141102B8B164.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 164.02

  • VG Cottbus - 19.06.2002 - AZ: VG 1 K 175/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. November 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
S a i l e r und K r a u ß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 19. Juni 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 128 105 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden. Die unsubstantiierten Bedenken des Klägers zu 1 gegen den gesetzlichen Vertretungszwang greifen nicht durch; die Verlängerung der Einlegungs- oder Begründungsfrist ist nicht möglich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13, 14 GKG.