Beschluss vom 14.10.2013 -
BVerwG 2 B 64.12ECLI:DE:BVerwG:2013:141013B2B64.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.10.2013 - 2 B 64.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:141013B2B64.12.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 64.12

  • VG Berlin - 16.02.2010 - AZ: VG 80 K 23.09 OL
  • OVG Berlin-Brandenburg - 19.06.2012 - AZ: OVG 80 D 6.10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Oktober 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 41 Disziplinargesetz des Landes Berlin - DiszG -, § 69 Bundesdisziplinargesetz - BDG - liegt nicht vor.

2 Der Beklagte steht als Polizeimeister im Dienst des Landes Berlin. Er ist wegen unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden; zuvor war gegen ihn bereits wegen anderer Delikte im Strafbefehlsverfahren eine Geldstrafe festgesetzt worden. Im Disziplinarklageverfahren ist er aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden.

3 Der Beklagte sieht die Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig an,
ob eine von einer unzuständigen Dienststelle unterzeichnete Disziplinarklageschrift überhaupt ein Prozessrechtsverhältnis entstehen lässt und - nachrangig - im Falle der Annahme des Prozessrechtsverhältnisses dieser schwerwiegende Fehler heilbar sein kann, und wenn ja, wie, in welcher Form und in welchem Verfahrensstadium.

4 Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 41 DiszG, § 69 BDG) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Das ist hier nicht der Fall, weil die von der Beschwerde aufgeworfene Frage bereits in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist.

5 Ein wesentlicher Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens und der Disziplinarklageschrift im Sinne des § 41 DiszG, § 55 Abs. 1 BDG, verpflichtet die Verwaltungsgerichte, im Disziplinarklageverfahren auf dessen Beseitigung nach § 55 Abs. 3 BDG hinzuwirken, wenn der Mangel noch heilbar ist. Ein Mangel ist wesentlich im Sinne des § 55 Abs. 1 BDG, wenn sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass er sich auf das Berufungsurteil ausgewirkt haben kann (Urteile vom 24. Juni 2010 - BVerwG 2 C 15.09 - BVerwGE 137, 192 = Buchholz 235.1 § 55 BDG Nr. 6 jeweils Rn. 19, vom 28. Februar 2013 - BVerwG 2 C 3.12 - NVwZ 2013, 1087 Rn. 57 und - BVerwG 2 C 62.11 - NVwZ-RR 2013, 693 Rn. 13, Beschlüsse vom 4. Juli 2013 - BVerwG 2 B 76.12 - juris Rn. 5 und vom 17. Juli 2013 - BVerwG 2 B 27.12 - juris Rn. 19). Unterbleibt die Mangelbeseitigung, leidet das Urteil an einem Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (Urteile vom 24. Juni 2010 a.a.O. jeweils Rn. 18 und vom 28. Februar 2013 a.a.O.; Beschluss vom 26. Februar 2008 - BVerwG 2 B 122.07 - Buchholz 235.1 § 55 BDG Nr. 2 Rn. 3).

6 Die Disziplinarklageschrift leidet an einem wesentlichen Mangel, wenn sie von einer unzuständigen Behörde oder einem Beamten erhoben wird, der nicht befugt ist, für die zuständige Behörde tätig zu werden (Urteil vom 28. Februar 2013 - BVerwG 2 C 3.12 - a.a.O Rn. 58; Beschlüsse vom 18. Dezember 2007 - BVerwG 2 B 113.07 - juris Rn. 7 <insoweit in Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 3 nicht abgedruckt>, vom 26. Februar 2008 a.a.O. Rn. 15 und vom 4. Juli 2013 a.a.O. Rn. 6). Dieser Mangel kann im Berufungsverfahren durch Einreichen einer neuen Disziplinarklageschrift geheilt werden, wenn keine schutzwürdigen Interessen des Beklagten entgegen stehen. Dies setzt voraus, dass diese Klageschrift keine neuen belastenden Tatsachen und Beweismittel enthält (Urteil vom 28. Februar 2013 a.a.O Rn. 63, Beschluss vom 18. Dezember 2007 a.a.O. Rn. 7 <insoweit in Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 3 nicht abgedruckt> und vom 4. Juli 2013 a.a.O. Rn. 15). Stellt das Oberverwaltungsgericht im Berufungsverfahren fest, dass die Vorgaben des § 34 Abs. 2 DiszG bei der Erhebung der Disziplinarklage nicht eingehalten worden sind, so hat es die Vorgaben des § 41 DiszG und § 55 Abs. 2 und 3 BDG zu beachten und der zuständigen Behörde eine Frist zur Beseitigung des Mangels zu setzen (Beschluss vom 4. Juli 2013 a.a.O. Rn. 15).

7 Nach diesen Grundsätzen hat das Oberverwaltungsgericht im Streitfall entschieden.

8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 41 DiszG, §§ 3, 77 BDG. Ein Streitwert für das Beschwerdeverfahren muss nicht festgesetzt werden, weil die Gerichtskosten gesetzlich betragsgenau festgesetzt sind (§ 41 DiszG, § 85 Abs. 12, § 78 Satz 1 BDG, Nr. 10 und 62 Gebührenverzeichnis zum BDG).