Beschluss vom 14.10.2003 -
BVerwG 8 B 116.03ECLI:DE:BVerwG:2003:141003B8B116.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.10.2003 - 8 B 116.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:141003B8B116.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 116.03

  • VG Potsdam - 10.04.2003 - AZ: VG 1 K 4239/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Oktober 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M ü l l e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 10. April 2003 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 102 258,37 € festgesetzt.

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Der Senat hat im Verfahren 8 C 15.03 die Revision mit der Begründung zugelassen, dass ein Revisionsverfahren voraussichtlich Gelegenheit biete, die Voraussetzungen näher zu präzisieren, die an eine wirksame Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche nach § 1 Abs. 6 VermG durch die Conference on Jewish Material Claims against Germany als Nachfolgeorganisation im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG zu stellen sind.
Die Beschwerde des vorliegenden Verfahrens wirft dieselbe Rechtsfrage auf. Eine Zulassung der Revision ist daher im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung geboten.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 14 und 13 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 23.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.