Urteil vom 14.10.2002 -
BVerwG 3 C 16.02ECLI:DE:BVerwG:2002:141002U3C16.02.0

Urteil

BVerwG 3 C 16.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 15.12.1998 - AZ: OVG 9 A 2322/97

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Oktober 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungs-
gericht Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter
am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k ,
Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i , K i m m e l
und Dr. B r u n n
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

  1. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 1998 wird geändert.
  2. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. März 1997 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
  3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits.

I


Die Klägerin schlachtet im Schlachthof N. laufend Jungrinder. Mit Bescheid vom 1. Februar 1991 zog der Beklagte die Klägerin u.a. für die Ausstellung von 58 Bescheinigungen (á 5 DM pro Stück) im Zusammenhang mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Jungrindern im Januar 1991 zu Gebühren in Höhe von 290 DM und für die Vornahme von 30 bakteriologischen Untersuchungen (á 45 DM je Tier) zu Gebühren in Höhe von 1 350 DM heran. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat den Gebührenbescheid und den Widerspruchsbescheid in Bezug auf die beiden genannten Positionen durch Urteil vom 7. März 1997 aufgehoben mit der Begründung, für die Heranziehung fehle es an einer gültigen Rechtsgrundlage. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung durch Urteil vom 15. Dezember 1998 teilweise geändert und die Klage insoweit abgewiesen, als die Klägerin zu Gebühren für bakteriologische Untersuchungen herangezogen worden ist. Dazu hat es ausgeführt, die Kosten dieser Untersuchungen würden nicht durch die gemeinschaftsrechtliche Pauschalgebühr für die Untersuchung von Frischfleisch erfasst, weil sie nach den gemeinschaftsrechtlichen Hygienevorschriften nicht in jedem Falle durchgeführt werden müssten. Die Berufung des Beklagten wegen der Heranziehung der Klägerin zu Gebühren für die Erteilung von Bescheinigungen hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen.
Zur Begründung ihrer vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin die Auffassung vertreten, neben der gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Pauschalgebühr für Fleischuntersuchungen sei die zusätzliche Erhebung einer Gebühr für bakteriologische Untersuchungen unzulässig. Die Beklagte hat hingegen die Ansicht vertreten, die bakteriologischen Untersuchungen würden von der gemeinschaftsrechtlichen Untersuchungsgebühr nicht erfasst.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren durch Beschluss vom 27. April 2000 ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die für die Untersuchung frischen Fleisches für den Inlandsmarkt gemäß der nach der Richtlinie des Rates 88/409 EWG vom 15. Juni 1988 anzuwendenden Richtlinie 64/433 des Rates vom 26. Juni 1964 in der Fassung der Richtlinie 89/662 EWG vom 11. Dezember 1989 geltende Pauschalgebühr auch die Kosten einer im Einzelfall erforderlichen bakteriologischen Untersuchung erfasse.
Durch Urteil vom 30. Mai 2002 - Rs C-284/00 und C-288/00 - hat der Europäische Gerichtshof die ihm vorgelegte Frage wie folgt beantwortet:
Die Kosten bakteriologischer Untersuchungen, die gemäß der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch in der Fassung der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt wie in der Fassung der Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 64/433 zwecks Ausdehnung ihrer Bestimmungen auf die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch durchgeführt wurden, werden von der Gemeinschaftsgebühr erfasst, die die Mitgliedstaaten zum einen nach der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch und der Entscheidung 88/408/EWG des Rates vom 15. Juni 1988 über die Beträge der für Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch zu erhebenden Gebühren und zum anderen nach der Richtlinie 85/73 in der durch die Richtlinie 93/118 geänderten Fassung für Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch erheben.
Dazu hat der Gerichtshof ausgeführt, zwar könnten die Mitgliedstaaten gemäß Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 85/73 und Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung 88/408 sowie nach Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 85/73 in der durch die Richtlinie 93/118 geänderten Fassung einen höheren Betrag als die Gemeinschaftsgebühren erheben, sofern dieser Betrag die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht überschreitet (Tz 54). Jedoch gestatte keine dieser Bestimmungen die Erhebung einer spezifischen Gebühr zusätzlich zu der Gemeinschaftsgebühr, um bestimmte Kosten für Untersuchungen und Kontrollen abzudecken, die nicht in allen Fällen stattfinden (Tz 55). Sowohl aus dem Anhang der Entscheidung 88/408 als auch aus Kapitel 1 Nr. 4 Buchst. a und b des Anhangs der Richtlinie 85/73 in der durch die Richtlinie 93/118 geänderten Fassung ergebe sich vielmehr, dass jede von einem Mitgliedstaat beschlossene Erhöhung den Pauschalbetrag der Gemeinschaftsgebühr selbst betreffen und als dessen Anhebung erfolgen müsse und dass eine spezifische, über die Gemeinschaftsgebühren hinausgehende Gebühr sämtliche tatsächlich entstandenen Kosten abdecken müsse (Tz 56).
Die Beteiligten halten an ihren gegensätzlichen Rechtsstandpunkten fest. Sie haben auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet.

II


Die Revision der Klägerin ist begründet. Die angefochtenen Gebührenbescheide sind auch insoweit rechtswidrig, als sie zusätzlich zu der allgemeinen Untersuchungsgebühr eine besondere Gebühr für die bakteriologische Untersuchung von Rindfleisch festsetzen. Die gegen die Aufhebungsentscheidung des Verwaltungsgerichts gerichtete Berufung der Beklagten ist daher auch insoweit zurückzuweisen.
Die Erhebung von Gebühren für die bakteriologische Untersuchung verstößt gegen § 24 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes (FlHG) in der Fassung der Bekanntmachungen vom 24. April 1987 (BGBl I S. 649) und vom 8. Juli 1993 (BGBl I S. 1189). Danach ist zwar den Ländern das Recht eingeräumt, die kostenpflichtigen Tatbestände und die Gebühren für die Fleischüberwachung festzulegen. Dabei sind aber die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zu beachten.
Das Gemeinschaftsrecht lässt für das hier streitige Jahr 1991 die Erhebung einer besonderen Gebühr für die bakteriologische Untersuchung von frischem Fleisch nicht zu. Dies steht aufgrund der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 30. Mai 2002 fest. Der Gerichtshof hat eindeutig festgestellt, dass jede von einem Mitgliedstaat beschlossene Erhöhung der Gebühr für die Untersuchung von frischem Fleisch den Pauschalbetrag der Gemeinschaftsgebühr selbst betreffen und als dessen Anhebung erfolgen muss. Dies schließt die von der Beklagten nach wie vor verteidigte Festsetzung einer selbstständigen Gebühr für die bakteriologische Untersuchung aus. Das Argument der Beklagten, diese Gebühr decke lediglich die Kosten der bakteriologischen Untersuchungen, verfängt deshalb nicht, weil nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs die Kosten sämtlicher anfallender Untersuchungen durch eine einheitliche Gebühr abgedeckt werden müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 155 Abs. 1 VwGO.