Beschluss vom 14.10.2002 -
BVerwG 2 B 31.02ECLI:DE:BVerwG:2002:141002B2B31.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.10.2002 - 2 B 31.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:141002B2B31.02.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 31.02

  • Bayerischer VGH München - 10.07.2002 - AZ: VGH 3 B 98.788

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Oktober 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. K u g e l e und G r o e p p e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Juli 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung - § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - gestützte Beschwerde ist unbegründet. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Der Kläger hält für klärungsbedürftig, ob ein "dienstliches Erfordernis" im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 der Arbeitszeitverordnung schon dann gegeben ist, wenn eine Kommune unter Proklamierung verschiedener Zielsetzungen Bestrebungen behauptet, ihre Verwaltung zu reformieren. Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Sie lässt sich nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten, sondern zielt auf die Auslegung einer Vorschrift der Arbeitszeitverordnung im Einzelfall (hier: im Hinblick auf die Anordnung an das Standesamt, auch an Samstagen Eheschließungen durchzuführen). Der Kläger will wissen, ob das Berufungsgericht den von ihm festgestellten Sachverhalt zu Recht unter den abstrakten Rechtsbegriff des "dienstlichen Erfordernisses" subsumiert hat. Seine Beschwerde richtet sich gegen die tatsächliche Bewertung des festgestellten Sachverhalts, erläutert jedoch nicht, inwiefern der Begriff selbst klärungsbedürftig ist. Mit seinen Ausführungen greift der Kläger die Feststellungen und Bewertungen der Berufungsentscheidung nach Art einer Revision an und wird damit den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht gerecht.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.