Beschluss vom 14.09.2016 -
BVerwG 4 BN 28.16ECLI:DE:BVerwG:2016:140916B4BN28.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.09.2016 - 4 BN 28.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:140916B4BN28.16.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 28.16

  • OVG Hamburg - 12.05.2016 - AZ: OVG 2 E 1/12.N

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. September 2016
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz, Petz und Dr. Decker
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2016 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beigeladenen tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Die Fragen,
- ob sich aus § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BauGB ergibt, dass von dem Inhalt des Vorhaben- und Erschließungsplans abgewichen werden kann, wenn und soweit der Durchführungsvertrag dies bei Auslegung zulässt,
- ob der Grundsatz der Planerhaltung die Umdeutung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans in einen einfachen Bebauungsplan nach § 8 BauGB erfordert, insbesondere unter Berücksichtigung der erkennbaren Willensbekundung der erlassenen Behörde,
führen nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision, weil sie für das Oberverwaltungsgericht nicht maßgeblich waren. Es gehört nicht zu den Aufgaben des Bundesverwaltungsgerichts, nach Art eines Gutachtens Rechtsfragen zu klären, die sich die Vorinstanz nicht gestellt und deshalb auch nicht beantwortet hat (BVerwG, Beschluss vom 25. April 2016 - 4 B 10.16 - juris Rn. 5).

3 Die Frage,
ob es der Grundsatz der Planerhaltung erfordert, dass der Eintritt einer Bedingung in Fällen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans den Durchführungsvertrag rückwirkend mit der Folge in Geltung setzt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB gegeben sind,
ist auf die vorinstanzliche Aussage gemünzt, die Wirkung einer aufschiebenden Bedingung für das zugrunde liegende Rechtsgeschäft trete nur zum Zeitpunkt ihrer Erfüllung ein, so dass ein rückwirkender Eintritt der Wirksamkeit des Vertrages ausscheide (UA S. 22). Sie rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil es auf ihre Beantwortung nicht ankommt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Rechtsverordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Ottensen 61 nicht nur für unwirksam erklärt, weil der Erschließungsvertrag als gesonderter Teil des zwischen der Antragsgegnerin und den Beigeladenen geschlossenen Durchführungsvertrags den Anforderungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht genügt (Entscheidungsgründe II. 2.), sondern auch deshalb, weil der Vorhaben- und Erschließungsplan den Erfordernissen des § 12 Abs. 1 BauGB nicht entspricht (Entscheidungsgründe II. 3.). Den zweiten Grund greifen die Beigeladenen nicht mit einem Grund für die Zulassung der Revision an. Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision aber nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1994 - 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4). Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begründung nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.