Beschluss vom 14.08.2012 -
BVerwG 5 B 59.12ECLI:DE:BVerwG:2012:140812B5B59.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.08.2012 - 5 B 59.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:140812B5B59.12.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 59.12

  • Schleswig-Holsteinisches VG - 01.03.2012 - AZ: VG 11 B 6/12
  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 09.07.2012 - AZ: OVG 3 MB 12/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. August 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2012 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. der Verwaltungsgerichtshöfe der Länder durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, nicht.

2 Für die von dem Antragsteller „hilfsweise“ begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist schon deshalb kein Raum, weil nicht ersichtlich ist, wegen welcher Fristversäumung der Senat Wiedereinsetzung gewähren könnte.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtsgebühren wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.