Beschluss vom 14.08.2002 -
BVerwG 1 B 207.02ECLI:DE:BVerwG:2002:140802B1B207.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.08.2002 - 1 B 207.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:140802B1B207.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 207.02

  • Hamburgisches OVG - 22.02.2002 - AZ: OVG 1 Bf 486/98.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. August 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r , die Richterin am Bundes-
verwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2002 wird verworfen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargetan.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr aufgeworfenen Fragen,
"ob und ggf. unter welchen Umständen und Voraussetzungen einem iranischen Staatsangehörigen bei einer Rückkehr in den Iran politische Verfolgung asylrelevanter Intensität und Intention deshalb drohen würde, weil er sein Heimatland als Minderjähriger verlassen hat, im Bundesgebiet vom Islam zum Christentum konvertiert ist und im Bundesgebiet über zahlreiche Jahre hinweg die Kirche besucht und kirchliche, teilweise auch missionarische Aktivitäten entfaltet hat und nach wie vor entfaltet,"
und
"ob dem Kläger bei einer Rückkehr in den Iran nicht auch bereits deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung asylrelevanter Intensität und Intention drohen würde, weil er sich lebensbedrohlichen Übergriffen fanatischer Muslime ausgesetzt sehen könnte, vor denen ihn der iranische Staat nicht beschützen würde",
zielen nicht auf Rechtsfragen. Sie betreffen vielmehr die Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Iran, die nach der Prozessordnung den Tatsachengerichten vorbehalten ist. Tatsachenfragen können in Asylrechtsstreitigkeiten wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zwar zur Zulassung der Berufung führen (vgl. Urteil vom 31. Juli 1984 - BVerwG 9 C 46.84 - BVerwGE 70, 24 zu § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG a.F.), können aber nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen. Diese dient auch in asylrechtlichen Streitigkeiten nur der Klärung von Rechtsfragen, weil dem Revisionsgericht eine eigene Tatsachenfeststellung grundsätzlich verwehrt ist (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO).
Soweit die Beschwerde im Rahmen ihrer Ausführungen zur Grundsatzbedeutung bemängelt, das Berufungsgericht habe die Auskunfts- und Erkenntnislage sowie die besondere persönliche Situation des Klägers ihrer Ansicht nach unzureichend gewürdigt und sich auch nicht mit der Frage der mittelbaren staatlichen Verfolgung durch fanatische Moslems auseinander gesetzt, ist damit ein allenfalls noch in Betracht kommender Revisionszulassungsgrund wegen eines Verfahrensmangels nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ebenfalls nicht dargetan. Denn etwaige Mängel bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts sind regelmäßig - und so auch hier - dem materiellen Recht und nicht dem Verfahrensrecht zuzurechnen (Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 = DVBl 1996, 108). Sie sind deshalb nicht geeignet, einen Verfahrensmangel zu belegen. Im Übrigen hat das Berufungsgericht, wenn auch knapp, so doch erkennbar auch die religiös bedingte mittelbare staatliche Verfolgung in den Blick genommen und insoweit ebenfalls eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahr für den Kläger verneint (vgl. UA S. 22 oben).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.