Beschluss vom 14.07.2010 -
BVerwG 7 B 40.10ECLI:DE:BVerwG:2010:140710B7B40.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.07.2010 - 7 B 40.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:140710B7B40.10.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 40.10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juli 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger und die
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Beigeladenen gegen den Beschluss des Senats vom 25. Mai 2010 - BVerwG 7 B 18.10 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Beigeladenen tragen die Kosten des Rügeverfahrens als Gesamtschuldner.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Beigeladenen auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG bei der Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung und Zulassung der Revision nicht verletzt.

2 Der Anspruch der Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, ihre Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings nur dann dargetan, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (BVerfG, Beschluss vom 28. März 1985 - 1 BvR 1245, 1254/84 - BVerfGE 69, 233 <246>); denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (BVerfG, Beschluss vom 3. April 1979 - 1 BvR 733/78 - BVerfGE 51, 126 <129>). Deshalb müssen, wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (stRspr, vgl. Beschluss vom 16. Juni 2009 - BVerwG 3 B 3.09 - juris Rn. 2 m.w.N.). Solche Umstände sind hier nicht erkennbar.

3 Die Beigeladenen sehen sich in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass - wie sie meinen - der Senat die Sorgfaltspflichten bei der Einhaltung von Fristen und die Anforderungen an die Detailliertheit der Begründung des Wiedereinsetzungsersuchens überspannt habe. Der Wiedereinsetzungsantrag unterliege nach dem eindeutigen Wortlaut des § 60 VwGO keinem zwingenden Begründungszwang. Der Grund für die Wiedereinsetzung, die gescheiterte Übermittlung des Schriftsatzes per Telefax, sei schon im Antrag benannt worden. Die Tatsachen könnten noch im Verfahren glaubhaft gemacht werden. Ihr Prozessbevollmächtigter habe glaubhaft dargelegt, dass er das Faxgerät gemäß der dem Senat vorgelegten Bedienungsanleitung bedient habe und das Gerät funktionsfähig und ordnungsgemäß angeschlossen gewesen sei. Dies reiche nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschluss vom 1. August 1996 - 1 BvR 121/95 - NJW 1996, 2857) zur Gewährung von Wiedereinsetzung aus.

4 Mit diesem Vorbringen ist keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne der genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung dargetan; insbesondere ist im angegriffenen Beschluss vom 25. Mai 2010 entscheidungserheblicher Vortrag nicht übergangen worden. Die Beigeladenen behaupten auch nicht, dass der Senat ihr Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht erwogen habe, sie wenden sich vielmehr gegen die tatsächliche und rechtliche Bewertung ihrer den Antrag auf Wiedereinsetzung begründenden Ausführungen. Damit wird aber keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne einer nicht ausreichenden Gehörsgewährung dargetan.

5 Zudem greifen die mit der Anhörungsrüge erhobenen Einwände auch in der Sache nicht durch. Richtig ist - davon geht auch der Beschluss des Senats vom 25. Mai 2010 ausdrücklich aus (Rn. 5) -, dass Wiedereinsetzung bei (gescheiterter) Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Fax dann zu gewähren ist, wenn dargelegt und glaubhaft gemacht wird, dass der die Wiedereinsetzung Begehrende mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan hat, sofern er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss vor 24.00 Uhr zu rechnen ist. Bei einem technischen Defekt des Sendegeräts muss dargelegt und glaubhaft gemacht werden, dass der einen bloßen Bedienungsfehler ausschließende Defekt nicht vorhersehbar und eine Übermittlung des fristwahrenden Schriftsatzes auf einem anderen Weg nicht mehr möglich und zumutbar war (a.a.O. Rn. 5).

6 Unzutreffend ist, dass der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen die danach erforderlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung dargelegt und glaubhaft gemacht hat. Abgesehen davon, dass die Anhörungsrüge nicht dazu dient, eigene Versäumnisse im vorangegangenen Beschwerdeverfahren wettzumachen, werden die Darlegungsmängel auch durch das jetzige Vorbringen nicht behoben. Schon im Ausgangspunkt fehlerhaft ist die Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen, es reiche aus, innerhalb der Antragsfrist, die bei Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht 14 Tage, sondern einen Monat beträgt (§ 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), die versäumte Rechtshandlung nachzuholen und den Grund für das Fristversäumnis, hier die gescheiterte Übermittlung per Fax, mitzuteilen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Antragsfrist auch für die Darlegung der Tatsachen gilt, die die Wiedereinsetzung rechtfertigen sollen (Urteil vom 20. Juni 1995 - BVerwG 1 C 38.93 - juris Rn. 9, 10 und 12 = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 200; Beschluss vom 3. Februar 1993 - BVerwG 6 B 4.93 - juris Rn. 4 = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 183). Erforderlich sind konkrete Angaben dazu, wie es zu der Fristversäumnis gekommen ist und warum das Fristversäumnis unverschuldet im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO ist. Fristgerechter Sachvortrag kann im weiteren Verfahren ohne zeitliche Beschränkung ergänzt und erläutert sowie glaubhaft gemacht werden; neues Tatsachenvorbringen kann nach Ablauf der Antragsfrist nicht mehr berücksichtigt werden.

7 Innerhalb der maßgeblichen Monatsfrist hat der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen nicht dargelegt, dass er die Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde unverschuldet versäumt hat. Mit Schriftsatz vom 2. März 2010 ist lediglich vorgetragen worden, dass die Übermittlung mehrfach gescheitert sei, gemäß Sprachnachricht des Sendegeräts die gewünschte Verbindung mit diesem Dienst oder Dienstmerkmal nicht möglich sei, mit dem Gerät bislang unzählige Sendungen problemlos versandt worden seien und das Faxgerät der Kanzlei nicht mehr rechtzeitig hätte erreicht werden können. Aus diesem Vorbringen ergibt sich entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen nicht, dass ein Bedienungsfehler ausscheiden dürfte und die fehlgeschlagene Sendung wahrscheinlich auf ein unvorhersehbares Spontanversagen des Sendegeräts oder eine - der Sphäre des Oberverwaltungsgerichts zuzurechnende - Leitungsstörung zurückzuführen ist. Dazu, welche konkrete Störung sich hinter der Mitteilung „Die von Ihnen gewünschte Verbindung mit diesem Dienst oder Dienstmerkmal ist nicht möglich“ verbirgt, verhält sich im Gegenteil weder der Schriftsatz vom 2. März 2010 noch der vom 16. April 2010. Die im Schriftsatz vom 16. April 2010 aufgestellte Behauptung, eine Fehlbedienung des Geräts oder eine fehlerhafte Verbindung des Geräts mit der Stromzufuhr und dem Telefonnetz könne ausgeschlossen werden, ist auch in diesem Schriftsatz nicht substantiiert und glaubhaft gemacht worden.

8 Der Senat hat den Beigeladenen bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten auch keine unzumutbare Darlegungslast auferlegt. Abgesehen davon, dass sich dem Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen ohne Weiteres aufdrängen musste, dass die konkrete Ursache der fehlgeschlagenen Sendung, namentlich die sich hinter der akustischen Nachricht „Die von Ihnen gewünschte Verbindung mit diesem Dienst oder Dienstmerkmal ist nicht möglich“ verbergende Störung, für den Erfolg des Wiedereinsetzungsantrages von entscheidender Bedeutung ist, hätte sich auch ohne unzumutbare Anstrengungen - etwa durch Nachfrage beim Netzbetreiber - klären lassen, auf welche Art Störung diese Nachricht schließen lässt. Dies gilt umso mehr als der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen nach seiner eigenen Darstellung im Schriftsatz vom 16. April 2010 in der Nacht vom 1. auf den 2. März 2010 durch einen Kontrollanruf beim Empfangsgerät ausschließen konnte, dass dieses besetzt oder sein Privatanschluss zum Festnetz gestört war, er also gerade nicht ohne Weiteres von einer Störung des öffentlichen Telefonnetzes oder des Empfangsgeräts ausgehen konnte. Das nicht näher - etwa durch Vorlage von Sendejournalen oder Sendeberichten - substantiierte, aber anwaltlich versicherte Vorbringen, das Faxgerät habe bislang (so die Formulierung in der Antragsschrift vom 2. März 2010) bzw. davor und danach (so die inhaltlich darüber hinausgehende Formulierung im Schriftsatz vom 16. April 2010) problemlos funktioniert, und die Vorlage der Betriebsanleitung reichten insoweit zur Darlegung und Glaubhaftmachung ersichtlich nicht aus. Selbst wenn das Gerät vorher und nachher fehlerfrei funktioniert haben sollte, fehlt es jedenfalls an konkreten Darlegungen dazu, dass die Fehlermeldung „Die von Ihnen gewünschte Verbindung mit diesem Dienst oder Dienstmerkmal ist nicht möglich“ nicht auf einen Bedienungsfehler, sondern einen unvorhersehbaren Spontandefekt oder eine Leitungsstörung schließen lässt. Dabei versteht sich von selbst, dass allein mit der Vorlage der Bedienungsanleitung weder eine ordnungsgemäße Bedienung des Geräts noch dessen Funktionsfähigkeit dargelegt und glaubhaft gemacht sind. Dass es sich bei der akustischen Nachricht um eine solche des Netzbetreibers und nicht des Geräts gehandelt habe, hat der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen erstmalig mit seiner Anhörungsrüge vorgetragen. Abgesehen davon ist nicht dargetan, dass dieser Umstand zu dem Schluss zwingt, dass eine Leitungsstörung vorgelegen haben muss. Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 4. Mai 2010 vorgetragenen mündlichen Auskünfte der Deutschen Telekom AG zu den möglichen Ursachen der akustischen Fehlermeldung, gegen die der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen keine substantiellen Einwände erhoben hat, sprechen jedenfalls eher gegen als für eine Leitungsstörung.

9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.