Beschluss vom 14.07.2009 -
BVerwG 6 C 2.09ECLI:DE:BVerwG:2009:140709B6C2.09.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 14.07.2009 - 6 C 2.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:140709B6C2.09.0]
Beschluss
BVerwG 6 C 2.09
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juli 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und Dr. Möller
beschlossen:
- Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
- Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5000 € festgesetzt.
Gründe
1 Der Beklagte hat seine Revision gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Juli 2008 mit Schriftsatz vom 6. Juli 2009 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.