Beschluss vom 04.02.2005 -
BVerwG 9 PKH 3.04ECLI:DE:BVerwG:2005:040205B9PKH3.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.02.2005 - 9 PKH 3.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:040205B9PKH3.04.0]

Beschluss

BVerwG 9 PKH 3.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Februar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R u b e l und
Dr. N o l t e
beschlossen:

Der Antrag des Klägers und Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers/Antragstellers, ihm gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 und 121 Abs. 1 ZPO für das Klageverfahren und das Verfahren über den vorläufigen Rechtsschutz Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, hat keinen Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 115 Abs. 3 ZPO). Er ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage, die Kosten der Verfahren selbst aufzubringen. Der Kläger/Antragsteller verfügt nach seinen Angaben über ein Kontoguthaben in Höhe von 24 000 €. Ihm ist es zumutbar, einen Teil dieses Vermögens für die Prozessführung einzusetzen (§ 166 VwGO i.V.m. § 115 Abs. 2 ZPO).

Beschluss vom 14.07.2005 -
BVerwG 9 PKH 3.04ECLI:DE:BVerwG:2005:140705B9PKH3.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.07.2005 - 9 PKH 3.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:140705B9PKH3.04.0]

Beschluss

BVerwG 9 PKH 3.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juli 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R u b e l und
Dr. N o l t e
beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Klägers und Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 4. Februar 2005 wird zurückgewiesen.

Die mangels Rechtsmittelmöglichkeit gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts als Gegenvorstellung zu wertende "Beschwerde" des Klägers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss vom 4. Februar 2005 gibt dem Senat keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung.
Der Senat hat den Antrag des Klägers, ihm gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 und 121 Abs. 1 ZPO für das Klageverfahren und das Verfahren über den vorläufigen Rechtsschutz Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, mit Beschluss vom 4. Februar 2005 abgelehnt. Der Kläger sei nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage, die Kosten des Verfahrens selbst aufzubringen, da er nach seinen Angaben über ein Kontoguthaben i.H.v. 24 000 € verfüge. Es sei ihm zumutbar, einen Teil dieses Vermögens für die Prozessführung einzusetzen (§ 166 VwGO i.V.m. § 115 Abs. 2 ZPO).
Hiergegen hat der Kläger eingewandt, diesen Betrag benötige er im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes für einen neuen, mittlerweile bestellten Hofradlader zum Preis von 24 476 €, für den er das Geld bereits einige Zeit angespart habe. Den Kauf eines Zweikreiselseitenschwaders zum Preis von 14 869 € habe er mangels weiterer finanzieller Mittel zurückstellen müssen.
Der Senat hat dem Kläger mit Berichterstatterschreiben vom 3. März 2005 Gelegenheit zur Substantiierung dieses Vorbringens gegeben und mitgeteilt, der Vortrag sei bislang weder schlüssig noch belegt. Bei dem Kontoguthaben handele es sich ersichtlich um den Betrag, der im vorläufigen Jahresabschluss zum 30. Juni 2004 als "Entnahme zur Bildung von Privatvermögen" und nicht etwa als "Rückstellung für betriebliche Zwecke" bezeichnet werde und deswegen nicht glaubhaft als seit langem für betriebliche Zwecke vorgesehenes Vermögen bezeichnet werden könne, zumal es auch in diesem Fall zunächst zur Führung des Prozesses einzusetzen wäre. Dass ohne Erwerb der Maschine gerade zum jetzigen Zeitpunkt die Fortführung des Betriebes ausgeschlossen wäre, sei jedenfalls nicht dargetan.
Der Kläger hat hierauf mit Schriftsatz vom 21. März 2005 lediglich weitere, vom Senat darüber hinaus vorsorglich angeforderte Unterlagen eingereicht, jedoch zu dem konkreten Vorhalt des Senats keine Ausführungen gemacht. Der Senat vermag danach nicht zu erkennen, dass seine Beurteilung im Beschluss vom 4. Februar 2005 unzutreffend gewesen ist. Eine Änderung dieses Beschlusses kommt deswegen nicht in Betracht.