Beschluss vom 14.07.2005 -
BVerwG 10 B 60.05ECLI:DE:BVerwG:2005:140705B10B60.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.07.2005 - 10 B 60.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:140705B10B60.05.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 60.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juli 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R u b e l ,
Prof. Dr. E i c h b e r g e r und Dr. N o l t e
beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Antragsteller gegen den Beschluss des Senats vom 8. Juni 2005 in der Sache BVerwG 10 B 31.05 wird verworfen.

Die Gegenvorstellung als Rechtsbehelf ist unzulässig. Der Beschluss des Senats vom 8. Juni 2005 in der Sache BVerwG 10 B 31.05 erging auf eine "außerordentliche Beschwerde" gegen einen früheren Beschluss des Senats, der seinerseits bereits einen Rechtsbehelf gegen eine unzulässige Anhörungsrüge der Antragsteller verworfen hatte. In diesen Fällen ist jedes weitere Rechtsmittel ausgeschlossen, denn die auf Anhörungsrügen ergehenden Beschlüsse sind nach § 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar. Auf die vom Antragsteller in seiner Rechtsbehelfsschrift vorgebrachten inhaltlichen Ausführungen - insbesondere zu § 7 h EStG - kommt es daher nicht an. Das Vorbringen der Antragsteller setzt sich ohnehin nicht mit den Gründen des angegriffenen Beschlusses auseinander. Zu einer Korrektur dieser Entscheidungen von Amts wegen besteht für den Senat schon deshalb kein Anlass.
Das Verfahren der Gegenvorstellung ist gerichtsgebührenfrei.