Beschluss vom 14.07.2004 -
BVerwG 7 B 89.04ECLI:DE:BVerwG:2004:140704B7B89.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.07.2004 - 7 B 89.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:140704B7B89.04.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 89.04

  • VG Chemnitz - 11.03.2004 - AZ: VG 9 K 769/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juli 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y , K r a u ß und
N e u m a n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 11. März 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 27 720 € festgesetzt.

Der Kläger beansprucht die Rückübertragung des Eigentums oder der Anwartschaftsrechte an zwei Grundstücken nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG -. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen, weil er zu Zeiten der DDR weder Eigentümer der Grundstücke geworden sei noch Anwartschaftsrechte an ihnen erworben habe.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Der nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachte Verfahrensmangel ist nicht erkennbar.
Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag vernachlässigt, dass er ein Pachtverhältnis mit den früheren Eigentümerinnen der Grundstücke gehabt habe. Eine Verletzung der gerichtlichen Pflicht zur Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht; denn für das Verwaltungsgericht war ausgehend von den Klageanträgen allein maßgeblich, ob der Kläger eine Rechtstellung an den Grundstücken erlangt hatte, die nach § 2 Abs. 2 VermG als Vermögenswert restitutionsfähig ist. Da ein Pachtverhältnis eine solche Rechtstellung nicht vermitteln kann, brauchte das Verwaltungsgericht diesem Vortrag des Klägers nicht weiter nachzugehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.