Beschluss vom 14.06.2011 -
BVerwG 10 B 20.11ECLI:DE:BVerwG:2011:140611B10B20.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.06.2011 - 10 B 20.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:140611B10B20.11.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 20.11

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 09.03.2011 - AZ: OVG 11 A 1440/07.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juni 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. März 2011 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 24. Mai 2011 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.