Beschluss vom 14.06.2007 -
BVerwG 3 B 129.06ECLI:DE:BVerwG:2007:140607B3B129.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.06.2007 - 3 B 129.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:140607B3B129.06.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 129.06

  • VG Halle - 10.10.2006 - AZ: VG 2 A 114/05 HAL

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juni 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 10. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Kläger begehren als Rechtsnachfolger des am 13. Juli 1974 verstorbenen Hans F. die Rehabilitierung nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz - VwRehaG - wegen des Verlustes der F.-Brauerei, eines Hotels in M. und anderer in Halle/Saale und Umgebung belegener Grundstücke. Diese Vermögenswerte wurden vor 1949 auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 64 vom 17. April 1948 in Volkseigentum überführt. Das Verwaltungsgericht hat die gegen den ablehnenden Bescheid des Beklagten erhobene Klage mit der Begründung abgewiesen, dass ein Anspruch auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG ausgeschlossen sei, weil das Vermögen des Rechtsvorgängers der Kläger auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden sei.

2 Die allein auf eine Divergenzrüge im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes muss die Beschwerde, um den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO zu genügen, einen rechtlichen Obersatz bezeichnen, den das Verwaltungsgericht aufgestellt hat und auf dem seine Entscheidung beruht, und ihm einen abweichenden Obersatz aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines der anderen in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte gegenüberstellen (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 28. Juli 2004 - BVerwG 1 B 22.04 - Buchholz 402.240 § 51 AuslG Nr. 65). Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht.

3 Die Beschwerdeführer behaupten zwar, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2003 - BVerwG 8 C 28.02 - (ZOV 2004, 38 - 40) abweiche und legen dar, dass in der herangezogenen Entscheidung der Rechtssatz aufgestellt werde, für die Annahme eines konkreten Enteignungsverbots bedürfe es einer nach außen erkennbaren Willensäußerung oder eines sonstigen aktiven Handelns der sowjetischen Besatzungsmacht. Eine Abweichung von dieser Entscheidung besteht indessen nicht. Abgesehen davon, dass die Kläger nicht darlegen, dass das Verwaltungsgericht einen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ist ein Widerspruch zwischen diesen Entscheidungen auch objektiv nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht hat keineswegs in Abrede gestellt, dass dem Willen der Besatzungsmacht zuwiderlaufende von deutschen Stellen durchgeführte Enteignungen vom Restitutionsausschluss des § 1 Abs. 8a VermG nicht erfasst werden. Es hat dies im Gegenteil ausdrücklich und unter Hinweis auf eben diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 8. Oktober 2003 - BVerwG 8 C 28.02 - a.a.O.) dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall lediglich aus tatsächlichen Gründen die höchstrichterlich herausgearbeiteten Voraussetzungen eines Enteignungsverbots verneint, weil auch in Ansehung des Provinzialbeschlusses vom 30. September 1946 hierfür keine Anhaltspunkte bestünden. Zwar messen die Kläger dieser Entscheidung eine andere Bedeutung bei als das Verwaltungsgericht. Solche Differenzen bei der Würdigung entscheidungserheblicher Tatsachen sind jedoch ausschließlich von Belang für die Subsumtion des Sachverhalts unter die anzuwendenden Rechtssätze, können aber keine taugliche Grundlage für eine diese Rechtssätze selbst betreffende Divergenzrüge sein.

4 Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.