Beschluss vom 14.06.2006 -
BVerwG 8 B 40.06ECLI:DE:BVerwG:2006:140606B8B40.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.06.2006 - 8 B 40.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:140606B8B40.06.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 40.06

  • VG Greifswald - 01.12.2005 - AZ: VG 1 A 1621/96

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juni 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung
  2. der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald, das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2005 ergangen ist, wird zurückgewiesen.
  3. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein von den Klägern geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor.

2 Die Beschwerde behauptet einen Aufklärungsmangel i.S.d. § 86 (Abs. 1) VwGO. Sie will ihn darin sehen, dass „von den in Bezug genommenen GVO-Genehmigungen ... sich (die streitigen Flurstücke betreffend) nur die für das Flurstück 153/14 bei den Akten (BA XIX Bl. 162 f.)“ befindet. Ohne diese Genehmigungen, auf denen alle vom VG angenommenen Rechtsfolgen entscheidend beruhten, ließe sich die Rechtsfehlerfreiheit des angefochtenen Urteils nicht bestätigen. Eine solche Begründung reicht nicht aus, um eine Aufklärungsrüge zu begründen. Wird eine Beschwerde auf die Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung gestützt, so gehört es schon zur ordnungsgemäßen Bezeichnung dieses Verfahrensmangels, dass dargelegt wird, welche Beweise angetreten worden sind, oder welche Ermittlungen sich dem Tatsachengericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären, welches mutmaßliche Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte und inwieweit dieses Ergebnis zu einer für die Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können.

3 Diesen Anforderungen wird die Beschwerde in keiner Weise gerecht. Sie übersieht zudem, dass nach den Tatsachenfeststellungen aber auch nach den rechtlichen Begründungen des Verwaltungsgerichts weitere auf die Grundstücksverkehrsverordnung gestützte Bescheide in den Verwaltungsvorgängen vorhanden sind, so z.B. der Bescheid der Stadt Neubrandenburg vom 5. Mai 1994, der sich auf das ursprüngliche Flurstück 153/16 der Flur 7 bezog, dessen wesentlicher Teil (2 868 m2) nach Fortführung der Vermessung die Bezeichnung Flurstück 153/34 erhalten hat (vgl. BA XX Bl. 25 und 33). Dieses Flurstück gehört ebenso zu den Teilflächen, die das ursprüngliche Flurstück 153 der Flur 7 gebildet haben, wie das Flurstück 153/51, das als Teilfläche aus dem vormaligen Flurstück 153/41 hervorgegangen ist (vgl. BA XXIII Bl. 3 und 24), für das nach dem Bescheid der Stadt Neubrandenburg vom 9. September 1997 keine Genehmigung nach der GVO notwendig war.

4 Wenn die Beschwerde Zweifel an der Existenz der erteilten Genehmigungen nach der GVO hat oder eine Aktenwidrigkeit der Feststellungen des Verwaltungsgerichts hätte geltend machen wollen, so fehlt es insoweit an einem ausreichenden Beschwerdevorbringen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht für verschiedene streitgegenständliche Flurstücke darauf hingewiesen, dass es infolge der Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GVO gar nicht einer Grundstücksverkehrsgenehmigung bedurfte. Deshalb ist die Schlussfolgerung der Beschwerde, dass ohne die Genehmigungen nach der GVO sich die Rechtsfehlerfreiheit des angefochtenen Urteils nicht bestätigen lasse, von vornherein unrichtig.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 72 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 4, § 47 Abs. 3 GKG.