Beschluss vom 02.04.2013 -
BVerwG 7 A 21.11ECLI:DE:BVerwG:2013:020413B7A21.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.04.2013 - 7 A 21.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:020413B7A21.11.0]

Beschluss

BVerwG 7 A 21.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. April 2013
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß
als Berichterstatter
beschlossen:

  1. Zur vollständigen Erledigung des Rechtsstreits wird den Beteiligten gemäß § 106 Satz 2 VwGO folgender Vergleichsvorschlag unterbreitet:
  2. I. Absatz 1 der Auflage A.II.5.13 wird wie folgt gefasst:
  3. Falls sich die mit diesem Planfeststellungsbeschluss festgestellten Maßnahmen zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf die Zuwässerung im Einzelfall als nicht hinreichend zur Erreichung des beschriebenen Vermeidungszieles oder als nicht ausführbar erweisen, sind geeignete Maßnahmen nachträglich anzuordnen.
  4. II. Der Planfeststellungsbeschluss wird um folgende Auflage ergänzt:
  5. Die Ausführung der Maßnahmen zur Vermeidungslösung auf der linken Weserseite hat innerhalb von zwei Monaten ab Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses zu beginnen und muss spätestens mit den planfestgestellten Ausbauvorhaben abgeschlossen sein. Werden die Ausbauarbeiten nach dem 1. Oktober eines Jahres abgeschlossen, so ist es ausreichend, wenn die genannten Maßnahmen zur Vermeidungslösung mit dem auf den Abschluss der Ausbauarbeiten folgenden 31. März abgeschlossen sind.
  6. III. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens wird gemäß § 161 Abs. 2 VwGO in das Ermessen des Gerichts gestellt.
  7. IV. Die Beteiligten können den Vorschlag durch Erklärung gegenüber dem Gericht bis zum 30. April 2013 annehmen.

Beschluss vom 14.05.2013 -
BVerwG 7 A 21.11ECLI:DE:BVerwG:2013:140513B7A21.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.05.2013 - 7 A 21.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:140513B7A21.11.0]

Beschluss

BVerwG 7 A 21.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Mai 2013
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Von den Kosten des Verfahrens - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen - trägt die Klägerin 3/4 und die Beklagte 1/4.
  2. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Parteien haben den mit Beschluss vom 2. April 2013 unterbreiteten Vergleichsvorschlag durch fristgerechte Erklärungen gegenüber dem Gericht angenommen. Nach III. des angenommenen Vergleichsvorschlages ist über die Kosten des Verfahrens entsprechend § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen des Gerichts zu entscheiden. Diesem entspricht es, der Klägerin drei Viertel und der Beklagten ein Viertel der Kosten des Verfahrens (mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen) aufzuerlegen; denn die Klage hatte nur in einem - wenn auch gewichtigen - Punkt teilweise Erfolg.

2 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.