Beschluss vom 14.05.2009 -
BVerwG 1 C 4.08ECLI:DE:BVerwG:2009:140509B1C4.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.05.2009 - 1 C 4.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:140509B1C4.08.0]

Beschluss

BVerwG 1 C 4.08

  • Bayerischer VGH München - 07.01.2008 - AZ: VGH 10 B 07.304

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Mai 2009
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger und die Beklagte haben den Vergleichsvorschlag des Senats angenommen. Durch den Abschluss des Vergleichs (§ 106 Satz 2 VwGO) ist das Verfahren beendet. Zur Klarstellung stellt es der Senat in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein. Die Kostentragung richtet sich nach der im Vergleich getroffenen Regelung.

2 Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 GKG.