Beschluss vom 14.05.2009 -
BVerwG 1 C 4.08ECLI:DE:BVerwG:2009:140509B1C4.08.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 14.05.2009 - 1 C 4.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:140509B1C4.08.0]
Beschluss
BVerwG 1 C 4.08
- Bayerischer VGH München - 07.01.2008 - AZ: VGH 10 B 07.304
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Mai 2009
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Der Kläger und die Beklagte haben den Vergleichsvorschlag des Senats angenommen. Durch den Abschluss des Vergleichs (§ 106 Satz 2 VwGO) ist das Verfahren beendet. Zur Klarstellung stellt es der Senat in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein. Die Kostentragung richtet sich nach der im Vergleich getroffenen Regelung.
2 Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 GKG.