Beschluss vom 14.05.2004 -
BVerwG 1 B 63.04ECLI:DE:BVerwG:2004:140504B1B63.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.05.2004 - 1 B 63.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:140504B1B63.04.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 63.04

  • Sächsisches OVG - 18.02.2004 - AZ: OVG 5 B 636/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Mai 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2004 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig. Ein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO wird in der Beschwerdebegründung weder benannt noch in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt.
Die Beschwerde wendet sich in der Art einer Berufungsbegründung gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts. Sie macht pauschal geltend, "die Beschwerde" - gemeint ist offenbar die Revision - sei zuzulassen, weil das Berufungsgericht "in wesentlichen Punkten die gegensätzliche Auffassung vertritt wie das Verwaltungsgericht Leipzig im vorhergehenden Verfahren". Sollte dieses Vorbringen als Divergenzrüge gemeint sein, so wäre damit keine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dargetan.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.