Beschluss vom 14.05.2002 -
BVerwG 9 B 31.02ECLI:DE:BVerwG:2002:140502B9B31.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.05.2002 - 9 B 31.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:140502B9B31.02.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 31.02

  • Hessischer VGH - 14.03.2002 - AZ: OVG 5 UE 2416/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Mai 2002
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
V a l l e n d a r und Dr. S t o r o s t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-zulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. März 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 182,53 € festgesetzt.

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
1. Die Beschwerde wirft die Frage auf,
ob "bei Vereinbarung des Lastschriftverfahrens der Gläubiger selbst für die Rechtzeitigkeit des Einzugs der Forderung zu sorgen hat."
Mit dieser Frage wendet die Beschwerde sich gegen die Begründungserwägung des angefochtenen Urteils, an der Verpflichtung des Klägers, der als Grundstückseigentümer Gebührenschuldner sei, den offenen Gebührenbetrag zu zahlen, ändere die Tatsache nichts, dass die Beklagte die Gebühren, während ein Mietverhältnis bestand, direkt bei den Mietern eingezogen habe (UA S. 6 f.). Die Beschwerde hält die von ihr aufgeworfene Frage für klärungsbedürftig, weil sich aus dem Urteil des BGH vom 19. Oktober 1977 - IV ZR 149/76 - BGHZ 69, 361 <366> ergebe, dass die Rechtsauffassung der Vorinstanz unzutreffend sei. Dabei berücksichtigt die Beschwerde nicht, dass der Bundesgerichtshof sich in der zitierten Entscheidung nicht mit der Frage befasst hat, unter welchen Voraussetzungen ein Gläubiger bei Erteilung einer Einzugsermächtigung im Lastschriftverfahren Befriedigung erlangt, sodass der Schuldner von seiner Zahlungsverpflichtung befreit ist. Entschieden hat der Bundesgerichtshof lediglich, unter welchen Voraussetzungen die qualifizierte Mahnung nach § 39 Abs. 1 VVG mit der Folge ausgesprochen werden darf, dass der Versicherer von seiner Leistung befreit ist (§ 39 Abs. 2 VVG). Die Aussage des Bundesgerichtshofs, dass diese Voraussetzungen im Falle der Vereinbarung eines Lastschriftverfahrens nicht vorlägen, weil der Versicherungsnehmer das seinerseits Erforderliche bereits getan habe, wenn die Prämie bei Fälligkeit von seinem Konto abgebucht werden könne, hat mit der Frage, wann dessen Verpflichtung zur Zahlung der Prämie erfüllt ist, nichts zu tun. Es versteht sich von selbst, dass die Prämienforderung nicht befriedigt ist, wenn die Abbuchung im Lastschriftverfahren scheitert. Davon geht auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung stillschweigend aus. Schon aus diesem Grunde rechtfertigt die von der Beschwerde aufgeworfene Frage die Zulassung der Revision nicht.
2. Die Beschwerde beanstandet des Weiteren die Kostenentscheidung. Die Vorinstanz habe § 155 Abs. 5 VwGO nicht beachtet. Mit diesem Vortrag wird lediglich eine unzutreffende Rechtsanwendung im Einzelfall gerügt und nicht eine i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO klärungsbedürftige Rechtsfrage formuliert (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2, § 14 GKG.