Beschluss vom 14.05.2002 -
BVerwG 5 B 37.02ECLI:DE:BVerwG:2002:140502B5B37.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.05.2002 - 5 B 37.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:140502B5B37.02.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 37.02

  • Niedersächsisches OVG - 27.03.2002 - AZ: OVG 12 MB 128/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Mai 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. P i e t z n e r und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2002 wird verworfen.
  2. Der Antrag des Vollstreckungsgläubigers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  3. Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die von dem Vollstreckungsgläubiger eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. März 2002 ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts über die Zurückweisung einer Beschwerde in einem einstweiligen Anordnungsverfahren nicht. Offen bleiben kann, ob die in der Zivilgerichtsbarkeit anerkannte außerordentliche Beschwerdemöglichkeit wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" der vorinstanzlichen Entscheidung - darauf zielt wohl der "Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde (analog Revision)" des Vollstreckungsgläubigers - auch im Verwaltungsprozess besteht. Denn die dafür erforderliche Voraussetzung, dass die angefochtene Entscheidung mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 1991 - I ZB 15/91 - <NJW 1992, 983/984>; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 3. März 1997 - BVerwG 8 B 32.97 - <Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 12> sowie vom 29. Januar 1998 - BVerwG 8 B 2.98 - <Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 17 S. 20>), liegt ersichtlich nicht vor.
Dem Vollstreckungsgläubiger kann auch nicht Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden; denn sein Rechtsmittelantrag bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.