Beschluss vom 14.04.2005 -
BVerwG 1 B 151.04ECLI:DE:BVerwG:2005:140405B1B151.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.04.2005 - 1 B 151.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:140405B1B151.04.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 151.04

  • Niedersächsisches OVG - 14.07.2004 - AZ: OVG 2 L 1229/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. April 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2004 aufgehoben.
  2. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten in der Hauptsache bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  4. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der vorbehaltenen Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Der Kläger rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verletzt hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO). Wegen dieses Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruht, weist der Senat die Sache gemäß § 133 Abs. 6 VwGO im Interesse der Verfahrensbeschleunigung unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Berufungsgericht zurück.
Der Kläger beanstandet zu Recht, dass das Berufungsgericht seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts dadurch verletzt hat, dass es - obwohl für seine Überzeugungsbildung erheblich - die Gründe für die entstandenen Widersprüche zwischen dem Vorbringen des Klägers zur Taubheit auf dem rechten Ohr infolge von Misshandlungen während seiner Inhaftierung in Afrin (Syrien) und seinen Angaben im Umverteilungsantrag vom 6. Mai 1997 nicht näher aufgeklärt hat. Der Kläger hatte im vorliegenden Verfahren durchgängig vorgetragen, dass ihm die Ohrverletzung während der 45-tägigen Haft beigebracht wurde. Zwar hat ihm das Berufungsgericht die Angaben in dem von ihm unterzeichneten Antrag auf Umverteilung zu seinem Cousin vom 6. Mai 1997 vorgehalten, ihn auf Widersprüche hingewiesen und ihm insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Nachdem der Kläger trotz des Vorhalts bei seiner Darstellung blieb, die Ohrverletzung während der Haft erlitten zu haben, wären weitere Aufklärungsmaßnahmen unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles seitens des Gerichts geboten gewesen. Zwar wurden seitens des Klägers insoweit keine Beweisanträge gestellt, er war bei erstmaliger Konfrontation mit dem Umverteilungsantrag in der mündlichen Verhandlung aber ohne anwaltliche Unterstützung. Da Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der dem Kläger vorgehaltene Umverteilungsantrag nicht von ihm selbst, sondern möglicherweise von dem Sozialarbeiter verfasst war (mangelnde Sprachkenntnisse des Klägers, Beifügung des Antrags an Schreiben des Sozialarbeiters mit gleichem Datum), hätte sich dem Berufungsgericht eine Aufklärung dazu aufdrängen müssen, wie das Vorbringen in das Schreiben gelangte, der Kläger habe auf Grund seines Ohrleidens bei seinen Eltern gelebt und sei auf deren Unterstützung angewiesen gewesen, obwohl er nach dem Vorbringen im Asylverfahren kurz nach der Haftentlassung aus Syrien ausgereist sein will. Entsprechende Aufklärungsmaßnahmen wird das Berufungsgericht nunmehr - etwa durch Vernehmung des Sozialarbeiters und möglicherweise des Cousins des Klägers als Zeugen - nachzuholen haben, wenn es für seine Überzeugungsbildung weiter entscheidungserheblich auf diesen von ihm angenommenen Widerspruch abstellt. Ist dies der Fall, wird es auch zu erwägen haben, ob sich die Ursache des Ohrleidens (Fremdeinwirkung) und sein angeblicher Entstehungszeitpunkt (Haft Ende des Jahres 1996) durch ein ärztliches Gutachten aufklären lassen, wozu die bisherigen Darlegungen der Beschwerde nicht ausreichen.
Auf den weiter gerügten Gehörsverstoß, der nach dem Beschwerdevorbringen allerdings nicht begründet ist, kommt es nicht mehr entscheidend an.