Beschluss vom 14.03.2017 -
BVerwG 6 KSt 2.17ECLI:DE:BVerwG:2017:140317B6KSt2.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.03.2017 - 6 KSt 2.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:140317B6KSt2.17.0]

Beschluss

BVerwG 6 KSt 2.17

  • VG Schwerin - 15.10.2015 - AZ: VG 7 B 3903/15
  • OVG Greifswald - 01.12.2016 - AZ: OVG 3 M 433/15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. März 2017
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Hahn
als Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
beschlossen:

  1. Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 27. Februar 2017 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1 Das Schreiben des Klägers vom 7. März 2017, mit dem er die "ausdrückliche Zurückweisung" der Kostenrechnung vom 27. Februar 2017 erklärt und die "Oktroyierung angeblicher Kosten" beanstandet, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz für das unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 B 9.17 geführte Beschwerdeverfahren des Klägers zu werten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG).

2 Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt. Denn die angegriffene Kostenrechnung vom 27. Februar 2017 ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.

3 Der Kostenansatz beruht darauf, dass der Senat mit Beschluss vom 2. Februar 2017 - 6 B 9.17 - die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Dezember 2016 verworfen und ihm gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hat. Diese Entscheidung des Senats ist unanfechtbar.

4 Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GKG sind Kosten nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes zu erheben. Für das Verfahren über die Beschwerde ist gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses eine Festgebühr in Höhe von 60 € festzusetzen, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wurde. Diese Gebühr ist mit der Entscheidung des Senats über die Kosten gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG fällig und in der angefochtenen Kostenrechnung zutreffend in Ansatz gebracht geworden.

5 Soweit sich der Kläger darauf beruft, die Ausfertigung der Kostenrechnung sei nicht unterzeichnet und daher rechtsungültig, vermag dies dem Rechtsbehelf nicht zum Erfolg zu verhelfen. Formale Fehler sind nicht ersichtlich. Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 der Kostenverfügung (KostVfG) in der Fassung vom 6. März 2014 bedürfen Kostenanforderungen, die - wie hier - automationsgestützt erstellt werden, weder einer Unterschrift noch eines Abdrucks des Dienstsiegels. Die Kostenanforderung enthält auch den erforderlichen Vermerk, dass das Schreiben mit einer Datenverarbeitungsanlage erstellt wurde und daher nicht unterzeichnet wird.

6 Die Entscheidung über die Gerichtsgebühren und Kosten beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.