Beschluss vom 14.03.2006 -
BVerwG 4 A 1015.06ECLI:DE:BVerwG:2006:140306B4A1015.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.03.2006 - 4 A 1015.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:140306B4A1015.06.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 1015.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. März 2006
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Kläger zu 1 und 2 tragen auf der Grundlage eines Gesamtstreitwertes von 525 000 € ein fünfunddreißigstel der bis zur Rücknahme ihrer Klagen entstandenen Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

jeweils ein Streitwert in Höhe von 15 000 € vorläufig im Verfahren BVerwG 4 A 1073.04 bzw. BVerwG 4 A 1011.05 (vormals 4 A 1015.04 ) festgesetzt wurde, zu berechnen (vgl. § 63 Abs. 2 GKG).