Beschluss vom 14.03.2002 -
BVerwG 1 B 60.02ECLI:DE:BVerwG:2002:140302B1B60.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.03.2002 - 1 B 60.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:140302B1B60.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 60.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 29.11.2001 - AZ: OVG 21 A 3853/99.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. März 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r , die Richterin am Bundes-
verwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. November 2001 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargetan.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine bestimmte entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Der nicht näher erläuterte Hinweis auf eine Passage der Berufungsentscheidung und auf § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK reicht hierfür nicht aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F.