Beschluss vom 14.02.2012 -
BVerwG 8 B 79.11ECLI:DE:BVerwG:2012:140212B8B79.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.02.2012 - 8 B 79.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:140212B8B79.11.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 79.11

  • OVG Berlin-Brandenburg - 10.05.2011 - AZ: OVG 12 B 14.10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Februar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
Dr. Held-Daab
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Mai 2011 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wird nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.

2 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht oder nicht hinlänglich geklärt ist und die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 17. August 2009 - BVerwG 6 B 9.09 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 166 und vom 9. September 2011 - BVerwG 8 B 15.11 - ZOV 2011, 226). Daran fehlt es hier.

3 Der Kläger bezeichnet schon keine von ihm als klärungsbedürftig angesehene konkrete Rechtsfrage des revisiblen Rechts. Er kritisiert vielmehr das angegriffene Urteil im Stil einer Berufungsbegründung und legt unter Bezugnahme auf das gesamte bisherige Vorbringen dar, dass die „Gesamtschau dem Verfahren eine besondere Prägung (gebe), die eine Abweichung von einer standardisierten Bewertung zwingend notwendig erscheinen“ lasse. Damit wird gerade auf die Besonderheit des Einzelfalles abgestellt und keine grundsätzliche Bedeutung aufgezeigt. Das gilt auch für den Vortrag, bisher sei nicht hinreichend gewürdigt worden, dass die gesamte Tätigkeit des Klägers durch Ehrenamtlichkeit geprägt sei. Die Rüge, das Ergebnis der Vorinstanz sei unrichtig, kann gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegebenenfalls zur Zulassung der Berufung führen, legt aber keinen Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO dar. Auch die Zweifel des Klägers, ob dieselbe Tätigkeit im Rahmen einer GmbH als mit dem Beruf des vereidigten Buchprüfers nicht vereinbare unzulässige gewerbliche Tätigkeit, im Rahmen des Vereins ohne Ausgliederung dagegen als allseits akzeptierte, von niemandem beanstandete Tätigkeit nicht-gewerblicher Art anzusehen sei, könnten in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Denn das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die frühere Tätigkeit des Klägers für den Verein mit dem Beruf des vereidigten Buchprüfers vereinbar war.

4 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.