Beschluss vom 14.02.2008 -
BVerwG 8 B 87.07ECLI:DE:BVerwG:2008:140208B8B87.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.02.2008 - 8 B 87.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:140208B8B87.07.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 87.07

  • VG Chemnitz - 16.05.2007 - AZ: VG 1 K 1697/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Februar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 16. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unbegründet. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht zu. Auch die gerügte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Revision.

2 1. Die von der Beschwerde für grundsätzlich gehaltenen Rechtsfragen,
1. liegt eine eigentumsähnliche Rechtsstellung eines Unternehmens in Bezug auf ein Grundstück vor, wenn die notariell beurkundete Übertragung des Eigentums an dem Grundstück auf das Unternehmen (Auflassung) nur deshalb nicht in das Grundbuch eingetragen worden ist, weil Rückübertragungsansprüche geltend gemacht worden sind, das Unternehmen in der Folge aber wie ein Eigentümer des Grundstücks handelte und auftrat?
und
2. führt die Rechtsstellung dazu, dass das Grundstück i.S.d. § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen worden ist?,

3 würden sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die von der Beschwerde nicht mit Verfahrensrügen angegriffen werden, datierte der Notarvertrag, auf den die Beschwerde mit diesen Rechtsfragen abstellt, vom 7. August 1991. Damit kann eine eventuell durch diesen Vertrag gewonnene Rechtsposition der „Kommunalen Wohnungsverwaltung B. Sachsen GmbH“ nicht zu einem auf § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG gestützten Restitutionsausschluss führen. Denn nach § 5 Abs. 2 VermG ist die Rückübertragung von Eigentumsrechten nur dann ausgeschlossen, wenn die maßgeblichen tatsächlichen Umstände am 29. September 1990 vorgelegen haben. Dies hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25. Oktober 2001 - BVerwG 7 C 10.01 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 31) in dem angefochtenen Urteil verneint, weil der Ausschlusstatbestand voraussetze, dass das Unternehmen bereits am Stichtag Eigentümer des Grundstücks war oder zumindest eine eigentumsähnliche Rechtsstellung hatte.

4 Aus diesem Grund würde auch eine durch den notariellen Vertrag vom 7. August 1991 eventuell erworbene Rechtsstellung nicht dazu führen, dass das Grundstück i.S.d. § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG vor dem Stichtag der gewerblichen Nutzung zugeführt worden ist.

5 2. Ob das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts von der in der Beschwerde genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tatsächlich abweicht, kann dahinstehen, denn es beruht jedenfalls nicht auf dieser Abweichung. Bei den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Begründung der Auffassung, dass die Rückübertragung des Grundstücks zu keiner nicht unerheblichen Beeinträchtigung des kommunalen Tochterunternehmens der Klägerin führen würde, handelt es sich um eine zweite selbständig tragende Begründung. Ist aber die angegriffene Entscheidung der Vorinstanz auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund vorliegt. Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begründung hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert. In diesem Fall beruht das erstinstanzliche Urteil nicht auf der hinwegdenkbaren Begründung (vgl. Beschlüsse vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4; und vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Auf die gerügte Divergenz kommt es danach hier nicht mehr an, weil hinsichtlich der ersten Begründung (Zuführung des Grundstücks zur gewerblichen Nutzung oder Einbeziehung in eine Unternehmenseinheit) kein Revisionszulassungsgrund vorliegt.

6 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47, 52 GKG.