Beschluss vom 14.02.2007 -
BVerwG 5 B 189.06ECLI:DE:BVerwG:2007:140207B5B189.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.02.2007 - 5 B 189.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:140207B5B189.06.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 189.06

  • VG Gera - 17.01.2006 - AZ: VG 3 K 695/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Februar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 17. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 400 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund (Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren haftet entgegen dem Beschwerdevorbringen kein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) an.

2 Die Frage, ob das tatsachengerichtliche Verfahren an einem Mangel leidet, ist vom materiellrechtlichen Standpunkt des entscheidenden Tatsachengerichts aus zu beurteilen, und zwar unabhängig davon, ob dieser Standpunkt zutreffend ist (vgl. Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119> m.w.N.; stRspr). Vor diesem Hintergrund geht der Vorwurf der Beschwerde fehl, das Verwaltungsgericht hätte der Frage durch weitere Aufklärung nachgehen müssen, ob der Rechtsvorgänger des Klägers Entschädigungsberechtigter nach einer DDR-Entschädigungs-Verordnung vom 23. August 1956 (GBl 1956 I S. 683) hat werden können. Denn dieser Vorwurf geht an dem vom Verwaltungsgericht eingenommenen Rechtsstandpunkt vorbei:

3 Nach den Urteilsgründen hat das Verwaltungsgericht seine entscheidungstragende Annahme, von einer entschädigungslosen Enteignung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG könne im Streitfall nicht ausgegangen werden, damit begründet, dass zwar zum Zeitpunkt der Enteignung des Unternehmens (einer OHG) und in den Folgejahren für Fälle einer damit verbundenen Anteilsenteignung keine materielle Entschädigungsgrundlage nachweisbar sei, aber gleichwohl in dieser Zeit noch eine Entschädigung des Rechtsvorgängers des Klägers behördlicherseits vorgesehen gewesen sei; nach einem - in den Akten befindlichen und zum Verfahrensgegenstand gemachten - Schreiben des Ministeriums des Innern vom 13. Mai 1949 seien die staatlichen Stellen noch gewillt gewesen, u.a. den Anteil des Rechtsvorgängers des Klägers am enteigneten Unternehmen („freigestellter Anteil“) zu entschädigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Tatbestandsmerkmal einer entschädigungslosen Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG (etwa Urteil vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 16.93 - BVerwGE 95, 284) könne daher keine Rede davon sein, dass der vom Kläger beanspruchte Vermögenswert durch eine entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG) verloren worden sei.

4 Der Sache nach hat daher das Verwaltungsgericht den Rechtsstandpunkt eingenommen, bereits im Jahre 1949 sei die Frage, ob die in Rede stehende Enteignung gegen oder ohne Entschädigung durchgeführt worden sei, (im erstgenannten Sinne) entschieden gewesen. Deshalb brauchte das Verwaltungsgericht der weiteren Frage nicht nachzugehen, ob der Umstand entscheidungserheblich ist, dass der Rechtsvorgänger des Klägers in den Folgejahren das spätere Beitrittsgebiet verlassen hat und dadurch seinen Entschädigungsanspruch verloren haben könnte. Damit wären nämlich allenfalls Fragen des Inhalts angesprochen, ob der Rechtsvorgänger des Klägers entschädigungslos um einen Entschädigungsanspruch gebracht worden ist, wohingegen Gegenstand des Streitverfahrens ist, ob der Rechtsvorgänger seinen Geschäftsanteil an dem enteigneten Unternehmen durch eine entschädigungslose Enteignung während der Besatzungszeit verloren hat.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Bei der Streitwertfestsetzung nach §§ 47, 52 Abs. 1 GKG geht der beschließende Senat davon aus, dass das Verwaltungsgericht den Streitwert für das Verfahren auf 4 090 € festgesetzt hat, wobei es - wie sich aus seiner Kostenquotelung ergibt - dem Begehren, das der Kläger noch mit der Beschwerde weiterverfolgt, einen Anteil von fünf Sechsteln zugemessen hat. Hieraus ergibt sich im Wege der Abrundung der für das Beschwerdeverfahren festgesetzte Streitwert.