Beschluss vom 14.02.2003 -
BVerwG 1 B 322.02ECLI:DE:BVerwG:2003:140203B1B322.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.02.2003 - 1 B 322.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:140203B1B322.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 322.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 01.07.2002 - AZ: OVG 4 A 781/02.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Februar 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Juli 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht bereits nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Das hat der Senat zu entsprechenden Rügen der Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem gleichzeitig ergehenden Beschluss im Verfahren BVerwG 1 B 273.02 näher ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.
Auch die weitere Rüge, die vom Oberverwaltungsgericht "aufgestellte Behauptung", dass die Kosten für notwendige Medikamente zur Behandlung einer Malaria-Erkrankung auch bei Mittellosigkeit von anderen Stellen zur Verfügung gestellt würden, sei apodiktisch, widersprüchlich und falsch, bezeichnet nicht schlüssig eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es trifft nicht zu, dass die vom Oberverwaltungsgericht als Beleg für seine tatrichterliche Würdigung und Feststellung in Bezug genommene vorausgegangene Feststellung zur medizinischen Erstversorgung die "2. Tatsachenbehauptung aber gar nicht stützt", wie die Beschwerde meint. Vielmehr liegt darin eine jedenfalls vertretbare Tatsachenwürdigung unter Heranziehung des hierfür in Bezug genommenen Erkenntnismaterials. Ebenso wenig ist "offenkundig, dass - selbst wenn dies zuträfe - damit <sc. mit der Erstversorgung> nicht die notwendige weitere und lebenserhaltene Versorgung mit Medikamenten gesichert wäre". Die Beschwerde legt hierzu schon nicht dar, dass - wie ihre Rüge voraussetzt - eine für die Gefahrenprognose entscheidungserhebliche (aus finanziellen Gründen nicht erlangbare) "weitere und lebenserhaltene Versorgung mit Medikamenten" zur Bekämpfung einer Malaria-Erkrankung tatsächlich (nach den grundsätzlich bindenden Feststellungen im Berufungsurteil) erforderlich ist. Die tatrichterliche Sicht des Berufungsgerichts lässt sich im Übrigen auch so verstehen, dass es eine für Mittellose unentgeltlich erhältliche medizinische Erstversorgung mit Medikamenten für ausreichend hält, um eine Lebensgefährdung ausschließen zu können, zumal da nach seinen weiteren Feststellungen bei rechtzeitiger, früher Diagnose und Behandlung die Sterblichkeitsrate gegen Null tendiert. Auch insoweit erschöpft sich die Beschwerde letztlich in der Kritik an der tatrichterlichen Prognose, ohne einen Gehörsfehler aufzuzeigen; eine Aufklärungsrüge erhebt sie auch hier nicht.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.