Beschluss vom 14.01.2004 -
BVerwG 7 B 2.04ECLI:DE:BVerwG:2004:140104B7B2.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.01.2004 - 7 B 2.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:140104B7B2.04.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 2.04

  • VG Berlin - 11.09.2003 - AZ: VG 29 A 257.99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Januar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und H e r b e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. September 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Die Kläger wenden sich gegen die Rückübertragung eines Grundstücks, das der Rechtsvorgänger der Beigeladenen im Juli 1933 an den Rechtsvorgänger der Kläger veräußerte. Das Verwaltungsgericht hat die nach erfolglosem Verwaltungsverfahren erhobene Klage abgewiesen. Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Kläger hat keinen Erfolg.
Die Revision ist nicht wegen des geltend gemachten Verfahrensfehlers zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO); denn der gerügte Verstoß gegen die gerichtliche Pflicht zur Sachaufklärung liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die gesetzliche Vermutung einer verfolgungsbedingten Veräußerung nicht durch den Beweis eines angemessenen Kaufpreises widerlegt worden sei (§ 1 Abs. 6 VermG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 REAO). Es hat diese Auffassung damit begründet, dass das im Lastenausgleichsverfahren erstellte Verkehrswertgutachten zur Beurteilung der Angemessenheit des Kaufpreises nicht geeignet sei. Darum könne das Gericht von der allgemeinen Erfahrungstatsache ausgehen, dass der Einheitswert regelmäßig die unterste Grenze des Verkehrswerts dargestellt habe. Der Kaufpreis habe den zum 1. Januar 1931 festgestellten Einheitswert des Grundstücks unterschritten. Tatsächliche Umstände, die im konkreten Fall die allgemeine Erfahrungstatsache erschütterten, seien nicht gegeben. Insbesondere sei nicht erkennbar, dass sich seit der Einheitswertfestsetzung 1931 der Zustand des Gebäudes erheblich verschlechtert habe oder die Mieteinnahmen erheblich verringert hätten.
Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung, nach der sich Inhalt und Maß der Sachaufklärungspflicht bestimmen, musste es sich dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen, den Verkehrswert des Grundstücks anhand der erzielten Friedensmieten zu ermitteln. Dazu bestand umso weniger Anlass, als die im Jahr 1931 erzielten Friedensmieten in die entsprechende Einheitswertfestsetzung eingegangen sind. Mit den Angriffen der Beschwerde gegen die verwaltungsgerichtliche Würdigung des Sachverständigengutachtens aus dem Lastenausgleichsverfahren lässt sich der geltend gemachte Verfahrensfehler nicht begründen, da die Beweiswürdigung grundsätzlich dem materiellen Recht zugeordnet ist. Ebenso wenig wäre die Verfahrensrevision zuzulassen, wenn das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt haben sollte, dass der unanfechtbare Bescheid des Ausgleichsamts vom 25. März 1987 eine Schadensfeststellung in Bezug auf das in Rede stehende Grundstück abgelehnt hat; auf diesem Mangel könnte das angegriffene Urteil nicht beruhen, weil sich das Verwaltungsgericht mit dem der Schadensfeststellung zugrunde liegenden Verkehrswertgutachten im Einzelnen auseinander gesetzt hat und das Vermögensgesetz nicht anordnet, dass die Ablehnung einer Schadensfeststellung nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz die Annahme einer verfolgungsbedingten Veräußerung ausschließt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG.