Beschluss vom 14.01.2003 -
BVerwG 8 B 106.02ECLI:DE:BVerwG:2003:140103B8B106.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.01.2003 - 8 B 106.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:140103B8B106.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 106.02

  • VG Dessau - 07.05.2002 - AZ: VG 3 A 173/01 DE

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Januar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a g e n k o p f und P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dessau vom 7. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 87 724,65 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Darlegungen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.
1. Die Sache weist die ihr beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht auf.
Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig die Frage,
ob und unter welchen Voraussetzungen die Bestellung eines Abwesenheitspflegers durch das Staatliche Notariat unter Bezugnahme auf das Vorliegen eines gesellschaftlichen Fürsorgebedürfnisses im Sinne des § 105 Abs. 1 FGB allein zum Verkauf eines Grundstücks an einen nicht privaten Dritten eine unlautere Machenschaft gemäß § 1 Abs. 3 VermG darstellen kann.
Bereits mit Urteil vom 29. Januar 1998 - BVerwG 7 C 60.96 - (Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 136) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass in besonders gelagerten Fällen auch eine Veräußerung, und zwar sogar an private Erwerber, im gesellschaftlichen Interesse liegen konnte. Der Umstand, dass die Bestellung in diesem Falle dem Verkauf an einen privaten Erwerber und nicht - wie hier - an eine LPG diente, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung.
Soweit die Beschwerde im Folgenden das Vorliegen der Voraussetzungen der damaligen Pflegerbestellung leugnet, geht es um Fragen, die den Einzelfall prägen, zur Aufstellung eines abstrakten Rechtssatzes aber keinen Anlass bieten.
2. Die Aufklärungsrüge ergibt keinen die Zulassung der Revision eröffnenden Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Auf die als aufklärungsbedürftig bezeichneten Punkte kam es nach der Rechtsauffassung des Gerichts, die den Umfang der gebotenen Sachverhaltsermittlung bestimmt, nicht an; denn unwahre Angaben der stellvertretenden LPG-Vorsitzenden - wären sie bewiesen - können danach keine unlauteren Machenschaften im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG ergeben.
Soweit die Beschwerde im Hinblick auf die Bebauung des Nachbargrundstücks des Bruders der Klägerin Rückschlüsse auf die tatsächlichen Voraussetzungen der Pflegerbestellung zieht und dies mit Beweisanregungen verbindet, geht es ihr bei näherer Betrachtung nicht um weitere Sachaufklärung, sondern um den Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe Indizien für das Vorliegen unlauterer Machenschaften übersehen. Dieser Einwand erweist sich damit als materiellrechtlicher Angriff auf das angefochtene Urteil.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 13, 14 GKG.