Beschluss vom 14.01.2003 -
BVerwG 8 B 100.02ECLI:DE:BVerwG:2003:140103B8B100.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.01.2003 - 8 B 100.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:140103B8B100.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 100.02

  • VG Gera - 18.03.2002 - AZ: VG 5 K 380/01 GE

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Januar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a g e n k o p f und P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 18. März 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 66 467,94 € (entspricht 130 000 DM) festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Darlegungen reichen für eine Zulassung der Revision nicht aus.
1. Das angefochtene Urteil weicht nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab. Eine Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung u.a. des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Daran fehlt es hier.
a) Dem Rechtssatz aus dem Beschluss vom 25. April 2001 - BVerwG 8 B 73.01 - (VIZ 2001, 542),
eine Überversorgung mit Wohnraum sei nicht abstrakt, sondern anhand der Verhältnisse im Einzelfall zu beantworten,
hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil keinen allgemeinen Rechtssatz widersprechenden Inhalts entgegengesetzt. Vielmehr sind zu den örtlichen Verhältnissen im umstrittenen Kellerbereich Feststellungen getroffen worden und anhand der konkret erteilten Baugenehmigung baupolizeiliche Gesichtspunkte mit in die tatrichterlichen Überlegungen eingeflossen.
b) Bei dem in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwurf eines Verstoßes gegen Denkgesetze im Tatsächlichen lässt die Beschwerde außer Betracht, dass nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts die bloße Nutzbarmachung zum Wohnen noch keine ungerechtfertigte Überversorgung ergibt. Von diesem rechtlichen Ansatz aus betrachtet, sind die tatsächlichen Folgerungen des Verwaltungsgerichts nicht unlogisch.
c) Dem Rechtssatz aus dem Urteil vom 27. Januar 2000 - BVerwG 7 C 39.98 - (Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 2),
im Rahmen der Feststellungen einer unangemessenen Überversorgung mit Wohnraum müssten die Größe des zugewiesenen Wohnraums und der Wohnraumbedarf festgestellt werden,
hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil keinen abstrakten Rechtssatz widersprechenden Inhalts entgegengesetzt. Vielmehr ist das Gericht bei seiner rechtlichen Betrachtung von einem Verstoß gegen die Vorschriften der Grundstücksverkehrsordnung i.V.m. der Wohnraumlenkungsverordnung und den gültigen Belegungsnormativen ausgegangen, hat aber nicht erkennen können, dass dieser Widerspruch von der erkennbaren Absicht getragen gewesen war, den Erwerbsvorgang gezielt zu beeinflussen. In jedem Fall habe der Erwerber den Verstoß weder gekannt noch ihn fahrlässig nicht gekannt.
d) Soweit die Beschwerde im Folgenden auf weitere Rechtssätze in den namentlich benannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts verweist, liegen mit dem angefochtenen Urteil keine hiervon abweichenden Rechtssätze vor. Allenfalls mag eine fehlerhafte Anwendung höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt sein, was die Richtigkeit des angefochtenen Urteils in Frage stellen, aber keine Divergenz im vorgenannten Sinne ergeben könnte.
2. Die Verfahrensrügen müssen ebenfalls erfolglos bleiben.
a) Die eingangs erhobene Aufklärungsrüge scheitert daran, dass die Klägerin keine konkreten Beweismittel zu ihrer Behauptung benannt hat, der Kellerraum habe der Wohnraumerfassung unterlegen. Der Architekt, der hätte Zeugnis geben sollen, ist nicht namentlich benannt worden, und es liegt nicht auf der Hand, dass er über bautechnische Kenntnisse hinaus auch zum fraglichen Beweisthema hätte Auskunft geben können. Gleiches gilt für die "damaligen Mitarbeiter der Staatlichen Bauaufsicht".
b) Die weitere Aufklärungsrüge, die den Ärztebedarf zum Gegenstand hat, ist deshalb unbegründet, weil es auf die von der Beschwerde vermisste Feststellung der Bedarfsplanung des örtlichen Krankenhauses nicht erkennbar ankam. Die Wohnraumzuweisung erfolgte nach den tatbestandlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil "unter dem Gesichtspunkt der Heranführung von Ärzten zur Verbesserung der medizinischen Betreuung der Bevölkerung" (UA S. 3) und wurde vom Kreisarzt aktiv gefördert. Eine Feststellung der Krankenhausplanung musste sich danach dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen.
c) Schließlich hat sich kein Aufklärungsbedarf darüber ergeben, ob für Ärzte spezielle Sonderkontingente bestanden hatten. Dem Verwaltungsgericht kam es auf die konkreten Verhältnisse an. Danach erschien die Wohnraumzuweisung für die Stadt deshalb als besonders günstig, weil auf diese Weise zwei Ärzte gewonnen werden konnten, aber mit nur einer Wohnung versorgt werden mussten (UA S. 15).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 13, 14 GKG.