Beschluss vom 13.12.2007 -
BVerwG 10 B 148.07ECLI:DE:BVerwG:2007:131207B10B148.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.12.2007 - 10 B 148.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:131207B10B148.07.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 148.07

  • VGH Baden-Württemberg - 13.08.2007 - AZ: VGH A 2 S 232/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Dezember 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. August 2007 wird verworfen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2 Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in einer Weise dar, die den gesetzlichen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

3 Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangen die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, der in einem Revisionsverfahren entscheidungserhebliche Bedeutung zukommen würde, sowie einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher höchstrichterlich noch nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

4 Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, „ob im Widerrufsverfahren von irakischen Staatsbürgern sowohl vom Bundesamt als auch vom zuständigen Verwaltungsgericht der Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 15.05.2007 missachtet werden darf“. Damit und mit dem weiteren Beschwerdevorbringen hierzu ist weder eine hinreichend konkrete Frage des revisiblen Rechts bezeichnet noch ist die Entscheidungserheblichkeit der Frage in einem Revisionsverfahren auch nur ansatzweise dargetan. Die Beschwerde legt insbesondere - von allem anderen abgesehen - nicht substanziiert dar, dass der Kläger von dem fraglichen (verwaltungsinternen) Erlass des Bundesministeriums des Innern überhaupt erfasst wird.

5 Die von der Beschwerde behauptete Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) ist ebenfalls nicht ordnungsgemäß dargelegt. Die Beschwerde beanstandet, das Berufungsgericht hätte nicht „ohne vorherige Anhörung des Klägers“ und „ohne dem Kläger hierzu ... rechtliches Gehör zu gewähren“ über die Frage des subsidiären Schutzes gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG entscheiden dürfen. Mit diesem Vorbringen macht die Beschwerde eine Gehörsverletzung nicht ersichtlich. Die Beschwerde geht selbst davon aus, dass der Kläger vor dem Verwaltungsgericht hilfsweise die Feststellung beantragt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Da das Verwaltungsgericht dem Hauptantrag des Klägers auf Aufhebung des Widerrufsbescheids stattgegeben hat, hat es folgerichtig über den Hilfsantrag nicht entschieden. Durch die auf Antrag der Beklagten vom Berufungsgericht zugelassene Berufung ist das Klagebegehren einschließlich des Hilfsantrags in der Berufungsinstanz angefallen. Dass ein Hilfsantrag, über den die Vorinstanz nicht zu entscheiden brauchte, weil sie dem Hauptantrag entsprochen hat, durch das Rechtsmittel der Gegenseite gegen die Verurteilung nach dem Hauptantrag ebenfalls in der Rechtsmittelinstanz anfällt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit langem anerkannt (vgl. Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 19.96 - BVerwGE 104, 260; Beschluss vom 20. September 2004 - BVerwG 1 B 27.04 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 81; Beschluss vom 22. November 2006 - BVerwG 1 B 159.06 - juris). Hierauf muss ein anwaltlich vertretener Verfahrensbeteiligter nicht eigens hingewiesen werden. Unabhängig davon kann die Beschwerde auch deshalb keinen Erfolg haben, weil sie nicht, wie dies bei einer derartigen Gehörsrüge regelmäßig erforderlich ist, hinreichend darlegt, was der Kläger bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte, etwa welche Beweisanträge er ergänzend gestellt hätte und inwieweit dieser weitere Vortrag seiner Klage hinsichtlich des Hilfsantrags hätte zum Erfolg verhelfen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26; Beschluss vom 13. Dezember 2002 - BVerwG 1 B 95.02 - Buchholz a.a.O. Nr. 67).

6 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.