Beschluss vom 13.12.2006 -
BVerwG 1 B 196.06ECLI:DE:BVerwG:2006:131206B1B196.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.12.2006 - 1 B 196.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:131206B1B196.06.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 196.06

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 02.08.2006 - AZ: OVG 1 LB 122/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Dezember 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Hund
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. August 2006 und das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 7. November 2005 sind unwirksam.
  3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

1 Die Beteiligten haben den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. den §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO einzustellen, die Unwirksamkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen festzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten gegeneinander aufzuheben (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da die Erfolgsaussichten der Beschwerde offen sind und die Einbürgerung des Klägers, die letztlich zur Erledigung des Rechtsstreits geführt hat, der Sphäre des Klägers zuzurechnen ist.

2 Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.