Beschluss vom 13.11.2002 -
BVerwG 2 B 21.02ECLI:DE:BVerwG:2002:131102B2B21.02.0

Beschluss

BVerwG 2 B 21.02

  • OVG der Freien Hansestadt Bremen - 24.04.2002 - AZ: OVG 2 S 213/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. November 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. K u g e l e und G r o e p p e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 24. April 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-fahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet. Ihr ist nicht zu entnehmen, dass der Sache die ihr beigelegte grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Der Kläger hält die Fragen für klärungsbedürftig, "ob ein der Beigeladenen zugewiesener Beamter aus einem zwischen der Beigeladenen und dem Betriebsrat der Beigeladenen geschlossenen Interessenausgleich und Sozialplan unmittelbar Ansprüche herleiten kann" und ob einem "Sozialplaninhalt bei der Entscheidung des Dienstherrn über beantragten Sonderurlaub nach § 13 Abs. 2 SUrlV i.V.m. § 79 BBG ein so erhebliches Gewicht zukommt, dass unter Berücksichtigung des Sozialplaninhalts eine Ermessensreduzierung auf Null angenommen werden kann".
Die erste Frage wäre in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht allgemein zu beantworten. Entscheidungserheblich ist allein, ob der mit der Klage verfolgte Anspruch auf insgesamt 53 Tage Sonderurlaub für die Jahre 1996 bis 1999 sich auf den hier in Rede stehenden Sozialplan stützen lässt. Das ist ebenso wie die weitere Frage nach einer Ermessensreduzierung in dieser Richtung zu verneinen, ohne dass dies der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf.
Gemäß Art. 143 a Abs. 1 Satz 3 GG können Beamte der Bundeseisenbahnen durch Gesetz unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn einer privatrechtlich organisierten Eisenbahn des Bundes zur Dienstleistung zugewiesen werden. Die Zuweisung ändert den Status der Beamten nicht. Der Bund ist nach wie vor ihr Dienstherr und als solcher alleiniger Träger der Rechte und Pflichten, die durch das Beamtenverhältnis begründet werden. Dessen Wesen und Eigenart (Art. 33 Abs. 5 GG) entspricht es, dass allein der Gesetzgeber für die Regelung des Beamtenverhältnisses und die Verteilung der Rechte und Pflichten zuständig und verantwortlich ist (vgl. Urteil vom 11. Februar 1999 - BVerwG 2 C 28.98 - BVerwGE 108, 274 <276> m.w.N.). Einer Gestaltung durch Vereinbarung ist das Beamtenverhältnis nur zugänglich, soweit dafür eine gesetzliche Grundlage besteht (Urteile vom 26. November 1992 - BVerwG 2 C 11.92 - BVerwGE 91, 200 <203> und vom 27. Februar 2001 - BVerwG 2 C 2.00 - Buchholz 232 § 65 BBG Nr. 19 S. 5). Dem trägt auch der Sozialplan, aus dem der Kläger den geltend gemachten Anspruch herzuleiten sucht, selbst ausdrücklich Rechnung. Nach dessen im angefochtenen Urteil festgestellten Inhalt (§ 137 Abs. 2 VwGO) sollen die darin getroffenen Regelungen für die aufgeführten Beamten nur gelten, "sofern beamtenrechtliche Bestimmungen diesen nicht entgegenstehen". Letzteres ist jedoch hinsichtlich des im Sozialplan vorgesehenen Urlaubs zum "Ausgleich zusätzlicher Fahrzeiten" der Fall. Die Erteilung und Dauer des Erholungsurlaubs der Bundesbeamten und die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen regelt - von hier nicht interessierenden Fällen abgesehen - die Bundesregierung durch Rechtsverordnung (§ 89 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 BBG). Unter welchen Voraussetzungen Bundesbeamten in Fällen der Versetzung wegen der Entfernung des neuen Dienstorts von ihrer Wohnung Sonderurlaub gewährt werden kann, bestimmt § 11 der Sonderurlaubsverordnung - SUrlV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl S. 978) mit späteren Änderungen. Nach § 11 Abs. 1 SUrlV kann und soll Trennungsgeldberechtigten bei mindestens 150 Kilometern Entfernung zwischen der Wohnung der Familie und der Dienststelle unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Urlaub für Familienheimfahrten bis zu nunmehr sechs (früher neun) Arbeitstagen im Urlaubsjahr gewährt werden. Bei geringerer Entfernung zwischen der Wohnung und der Dienststelle und bei täglicher Rückkehr eines Trennungsgeldberechtigten zum Wohnort besteht kein Anspruch auf Sonderurlaub. Diese Regelung ist abschließend (vgl. Beschluss vom 22. Juli 1997 - BVerwG 1 WB 20.97 - BVerwGE 113, 114 <115 f.>). Eine weitergehende Urlaubsgewährung zum Ausgleich des Zeitaufwandes für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle scheidet danach von Rechts wegen aus. Auch für eine Ermessensbindung des Dienstherrn ist deshalb insoweit kein Raum.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO und § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.