Beschluss vom 13.10.2011 -
BVerwG 3 B 38.11ECLI:DE:BVerwG:2011:131011B3B38.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.10.2011 - 3 B 38.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:131011B3B38.11.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 38.11

  • VG Karlsruhe - 21.03.2011 - AZ: VG 6 K 751/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Oktober 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. März 2011 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 124,72 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Lastenausgleich. Er ist neben seiner Schwester Erbe seiner Mutter, der 1975 und 1981 für einen Wegnahmeschaden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und an Grundvermögen (zwei Wohngrundstücke) Lastenausgleich gewährt worden war. Nachdem die Beklagte Kenntnis von der Rückübertragung der Vermögenswerte bzw. der Wiedererlangung der Verfügungsrechte über sie erhalten und die Rückforderungsfrist mehrfach unterbrochen hatte, forderte sie vom Kläger mit Bescheiden vom 3. August 2009 anteiligen Lastenausgleich zurück. Der Beschwerdeausschuss wies die Beschwerde des Klägers hiergegen mit eingehender Begründung zurück. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Darlegungen im Beschwerdebescheid und in der Klageerwiderung Bezug genommen. Ergänzend hat es ausgeführt, positive Kenntnis vom Schadensausgleich habe die Beklagte hinsichtlich der Wohngrundstücke erst am 11. Februar 2009, hinsichtlich des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens durch ein Schreiben vom 14. Februar 2000 erlangt. Die Rückforderungsfrist von vier Jahren sei auch insoweit wegen wirksamer Unterbrechungen bei Erlass des Rückforderungsbescheides noch nicht abgelaufen gewesen; auf die Zehn-Jahres-Frist komme es nicht an.

2 Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (1.), noch liegt ein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (2.).

3 1. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt. Die Darlegung setzt die Formulierung einer bestimmten, jedoch fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO n.F. Nr. 26 = NJW 1997, 3328). Die Beschwerde bezeichnet keine verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage, sondern wendet sich nach Art einer Berufungsbegründung gegen die Rechtsanwendung im angefochtenen Urteil, das sich mit den im Beschwerdeverfahren erneuerten Einwänden des Klägers - insbesondere zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Beklagten - eingehend auseinandergesetzt hat. Eine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage wird daraus auch sinngemäß nicht erkennbar. Soweit die Beschwerde Fragen der Verlängerbarkeit der vierjährigen Rückforderungsfrist nach § 349 Abs. 5 LAG anspricht, sind diese vom Senat bereits geklärt worden (vgl. Urteil vom 30. April 2008 - BVerwG 3 C 17.07 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 15 <Rn. 14> = NVwZ-RR 2008, 732 = ZOV 2008, 208 sowie bestätigend Urteile vom 28. September 2011 - BVerwG 3 C 38 und 39.10  -). Das Verwaltungsgericht ist hiervon ausgegangen, soweit es für seine Entscheidung darauf ankam. Damit scheidet auch eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) aus, sollte der Kläger sie sinngemäß geltend gemacht haben wollen.

4 2. Auch die Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat die - auf der Grundlage seiner Rechtsansicht zur Rückforderungsfrist entscheidungserheblichen - Einwände des Klägers gegen die Berechnung des Rückforderungsbetrages nicht verfahrensfehlerhaft übergangen. Es hat insofern vielmehr auf den Beschwerdebescheid und die Klageerwiderung Bezug genommen und sich dadurch die dortigen Erwägungen zu eigen gemacht. Dies war ihm nach § 117 Abs. 5 VwGO und allgemeinen Grundsätzen erlaubt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist von jeher anerkannt, dass Rechtsvorschriften, die einem Verwaltungsgericht Bezugnahmen auf vorausgegangene Entscheidungen ermöglichen, mit höherrangigem Recht vereinbar sind (vgl. Beschlüsse vom 3. Dezember 2008 - BVerwG 4 BN 25.08 - BauR 2009, 609 und vom 20. Juli 1979 - BVerwG 7 CB 21.79 - NJW 1980, 953 <954> = Buchholz 451.22 AbfG Nr. 3). Diese Möglichkeiten dienen der Entlastung der Verwaltungsgerichte von Formulierungs- und Schreibarbeit bei der Begründung ihrer Entscheidungen in allen Fällen, in denen dieser Zweck ohne Nachteile für den Rechtsschutz des Bürgers erreicht werden kann (vgl. die Begründung des Entwurfs eines Vierten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung, BTDrucks 11/7030, S. 30; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 117 Rn. 23).

5 Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass wegen der Bezugnahme der Rechtsschutz des Klägers verkürzt oder die Begründungspflicht des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) verletzt worden ist. Sie zieht schon nicht in Zweifel, dass das Verwaltungsgericht die Bezugnahme für zweckmäßig halten durfte, weil die Klage auf Gesichtspunkte gestützt worden sei, zu denen der Beschwerdebescheid sich geäußert habe. Die Ausführungen des Klägers zur Höhe des Rückforderungsbetrages bleiben im Gegenteil auch in der Beschwerde so pauschal, dass nicht einleuchtet, inwiefern das Verwaltungsgericht hierauf hätte weitergehend als der Beschwerdebescheid eingehen können.

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.