Beschluss vom 13.10.2008 -
BVerwG 7 B 43.08ECLI:DE:BVerwG:2008:131008B7B43.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.10.2008 - 7 B 43.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:131008B7B43.08.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 43.08

  • OVG Rheinland-Pfalz - 21.11.2007 - AZ: OVG 8 A 10361/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Oktober 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Neumann
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 6. September 2008 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Der Kläger hat entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht dargelegt, dass der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in dem angegriffenen Beschluss vom 6. September 2008 in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Er hat nicht aufgezeigt, dass der Senat bei der Beurteilung der Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision entscheidungserheblichen Vortrag des Klägers in seiner Nichtzulassungsbeschwerde und dem ergänzenden Schriftsatz nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält.

2 1. Der weitere Schriftsatz des Klägers vom 9. April 2008 war erst nach Ablauf der Frist für die Begründung der Beschwerde (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) eingegangen. Die Frist kann durch das Gericht nicht verlängert werden. Sie ist keine Präklusionsfrist wie die Fristen, die das Gericht einem Beteiligten nach § 87b Abs. 1 oder Abs. 2 VwGO setzt. § 87b Abs. 3 VwGO ist auf die Frist zur Begründung der Beschwerde deshalb nicht anwendbar. Das Gericht kann nicht (nach seinem Ermessen) verspäteten Vortrag zulassen. Nach Ablauf der Frist zur Begründung der Beschwerde kann kein Vortrag mehr berücksichtigt werden, durch den über die Erläuterung und Vertiefung bereits geltend gemachter und ordnungsgemäß dargelegter Zulassungsgründe hinaus erstmals Zulassungsgründe geltend gemacht oder erstmals ordnungsgemäß dargelegt werden.

3 2. In der Anhörungsrüge sind keine Umstände bezeichnet, die in der Beschwerdebegründung vorgetragen waren und die der Senat bei seiner Würdigung hätte berücksichtigen müssen, dem Oberverwaltungsgericht hätte sich eine Beiziehung der Akte des Landesamtes für Denkmalpflege auch ohne einen hierauf gerichteten Antrag des Klägers aufdrängen müssen. Der Senat hat das Schreiben des Landesamtes für Denkmalpflege vom 16. Februar 1993 und den hierauf bezogenen Vortrag des Klägers zur Kenntnis genommen, aus diesem Schreiben ergebe sich, dass das Landesamt zum damaligen Zeitpunkt nach juristischer Überprüfung zu dem Ergebnis gelangt sei, die Burgruine sei immer noch nicht rechtskräftig unter Schutz gestellt. Er hat nur nicht die Folgerungen gezogen, die der Kläger für richtig hält. Im Übrigen trifft zu, dass für die Unterschutzstellung die untere Denkmalbehörde zuständig ist und das Oberverwaltungsgericht deshalb ohne konkreten Hinweis auf das Gegenteil davon ausgehen durfte, dass deren Akten den Vorgang der Unterschutzstellung vollständig wiedergeben. Ob der Widerspruch gegen die Unterschutzstellung wirksam zurückgenommen wurde und deshalb bei Ausübung des Vorkaufsrechts eine bestandskräftige Unterschutzstellung vorlag, beurteilt sich ohnehin nach der objektiven Sach- und Rechtslage und war im Streitfall durch das Oberverwaltungsgericht zu entscheiden, ohne dass es darauf ankam, welche Auffassung das Landesamt für Denkmalpflege zu irgendeinem Zeitpunkt vertreten hatte.

4 3. In der Anhörungsrüge sind keine Umstände bezeichnet, die in der Beschwerdebegründung vorgetragen waren und die der Senat bei seiner Würdigung hätte berücksichtigen müssen, dem Oberverwaltungsgericht hätte sich eine Vernehmung des Dr. von H. als Zeugen auch ohne hierauf gerichteten Antrag aufdrängen müssen. Der Kläger greift in seiner Anhörungsrüge der Sache nach nur die rechtliche und tatsächliche Würdigung des Oberverwaltungsgerichts an, Dr. von H. sei mit Anscheinsvollmacht für die damaligen Eigentümer aufgetreten. Ob diese Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zutraf, war für die Bescheidung der Nichtzulassungsbeschwerde unerheblich. Maßgeblich war, dass der Kläger insoweit keine durchgreifenden Revisionsgründe geltend gemacht und dargelegt hatte. Der Kläger wiederholt in seiner Anhörungsrüge lediglich Umstände, die der Senat in seinem Beschluss zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat, soweit sie für die Beurteilung von Zulassungsgründen erheblich waren.

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Absatz 3 VwGO.