Beschluss vom 13.10.2008 -
BVerwG 2 B 69.08ECLI:DE:BVerwG:2008:131008B2B69.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.10.2008 - 2 B 69.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:131008B2B69.08.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 69.08

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 31.07.2008 - AZ: OVG 6 A 1852/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Oktober 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. Juli 2008 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 7 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streiwertfestsetzung auf § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.