Beschluss vom 13.10.2004 -
BVerwG 5 B 96.04ECLI:DE:BVerwG:2004:131004B5B96.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.10.2004 - 5 B 96.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:131004B5B96.04.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 96.04

  • Bayerischer VGH München - 01.09.2004 - AZ: VGH 12 CE 04.2305

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Oktober 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. September 2004 wird verworfen.
  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das als Revision bezeichnete Rechtsmittel ist als Beschwerde zu werten, weil die Revision als Rechtsmittel in Verfahren über einstweilige Anordnungen schon nicht statthaft ist. Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt; zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.