Beschluss vom 13.10.2003 -
BVerwG 8 B 133.03ECLI:DE:BVerwG:2003:131003B8B133.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.10.2003 - 8 B 133.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:131003B8B133.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 133.03

  • VG Gera - 15.04.2003 - AZ: VG 6 K 203/02 GE

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Oktober 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M ü l l e r ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G o l z e und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 15. April 2003 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 081,72 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig; sie ist von Gesetzes wegen nicht statthaft.
Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Beschwerde nur gegen Urteile des Verwaltungsgerichts eröffnet. Abgesehen von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen des § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG gilt dieser Rechtsmittelausschluss nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift für Beschlüsse aller Art, die das Verwaltungsgericht im Rahmen einer vermögensrechtlichen Streitigkeit getroffen hat. Dabei ist es unerheblich, ob das gesetzgeberische Anliegen, das zu dem weitgehenden Rechtsmittelausschluss geführt hat (vgl. dazu Beschluss vom 14. Dezember 1998 - BVerwG 8 B 125.98 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 18 S. 22 <25> m.w.N.), auch für solche Entscheidungen des Verwaltungsgerichts zutrifft, die - wie z.B. Streitwertbeschlüsse - der Sachentscheidung nachfolgen. Denn der Gesetzgeber hat jedenfalls insoweit nicht weiter differenziert, sondern abgesehen von den bereits genannten Ausnahmen eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts generell ausgeschlossen (vgl. Beschlüsse vom 26. Mai 1999 - BVerwG 8 B 120.99 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 22, vom 31. Januar 2000 - BVerwG 8 B 22.00 - Buchholz a.a.O. Nr. 25 und vom 8. Mai 2002 - BVerwG 8 B 59.02 -). Entgegen der Ansicht der Beschwerde führt die Regelung des § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG nicht zur Statthaftigkeit eines selbständigen Rechtsmittels gegen den Streitwertbeschluss in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, sondern ermöglicht lediglich dem Rechtsmittelgericht im Rahmen der Entscheidung in der Hauptsache den Streitwert von Amts wegen zu korrigieren. Dies können die Beteiligten gegebenenfalls auch anregen. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten aber ausdrücklich ein förmliches Rechtsmittel gegen den Streitwertbeschluss einlegen lassen. Die Beschwerde war daher durch Beschluss zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13, 14 GKG. Dabei ist der Senat von der Differenz zwischen den sich bei dem angestrebten Streitwert von 14 202,57 € und den von dem Kläger nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts zu tragenden Anwalts- und Gerichtskosten ausgegangen.