Beschluss vom 13.09.2010 -
BVerwG 5 B 45.10ECLI:DE:BVerwG:2010:130910B5B45.10.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 13.09.2010 - 5 B 45.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:130910B5B45.10.0]
Beschluss
BVerwG 5 B 45.10
- VG Potsdam - 19.05.2010 - AZ: VG 1 K 2335/07
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. September 2010
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler
beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. Mai 2010 wird verworfen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 70 450,91 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 26. Juli 2010 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.