Beschluss vom 13.09.2010 -
BVerwG 5 B 45.10ECLI:DE:BVerwG:2010:130910B5B45.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.09.2010 - 5 B 45.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:130910B5B45.10.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 45.10

  • VG Potsdam - 19.05.2010 - AZ: VG 1 K 2335/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. September 2010
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. Mai 2010 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 70 450,91 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 26. Juli 2010 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.