Beschluss vom 13.09.2007 -
BVerwG 3 B 80.07ECLI:DE:BVerwG:2007:130907B3B80.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.09.2007 - 3 B 80.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:130907B3B80.07.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 80.07

  • Bayerischer VGH München - 15.01.2007 - AZ: VGH 11 B 06.1633

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. September 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Das Verfahren über die Anhörungsrüge wird eingestellt.
  2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rügeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Klägerinnen haben die Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) vom 24. Juli 2007 gegen den Beschluss des Senats vom 13. Juli 2007 mit Schriftsatz vom 9. August 2007 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren über die Anhörungsrüge wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.