Beschluss vom 13.09.2006 -
BVerwG 2 B 53.06ECLI:DE:BVerwG:2006:130906B2B53.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.09.2006 - 2 B 53.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:130906B2B53.06.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 53.06

  • Niedersächsisches OVG - 31.05.2006 - AZ: OVG 3 LD 3/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. September 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und Groepper
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2006 wird verworfen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 21. August 2006 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 77 Abs. 4 BDG. Gerichtsgebühren werden gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 BDG nicht erhoben.