Beschluss vom 13.09.2005 -
BVerwG 5 PKH 29.05ECLI:DE:BVerwG:2005:130905B5PKH29.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.09.2005 - 5 PKH 29.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:130905B5PKH29.05.0]

Beschluss

BVerwG 5 PKH 29.05

  • Bayerischer VGH München - 30.06.2005 - AZ: VGH 12 B 02.3189

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. September 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juni 2005 wird abgelehnt.

Gründe

1 Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden; denn eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

2 1. Soweit der Kläger die Befangenheit des an dem angegriffenen Urteil mitwirkenden Richters T. geltend macht, den er während dessen früherer Tätigkeit als Bauamtsleiter wegen Erpressung angezeigt habe, ist ein im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde rügefähiger Verfahrensverstoß (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht erkennbar.

3 Die Frage, ob ein Richter, dessen Mitwirkung erst nach Abschluss der Instanz durch Verkündung oder Zustellung der Entscheidung bekannt wird, noch als befangen abgelehnt werden kann, beziehungsweise, ob dessen Mitwirkung bei gegebenem Ablehnungsgrund ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sein kann, bedarf vorliegend deshalb keiner weiteren Vertiefung, weil eine Zulassung der Revision auf eine entsprechende Verfahrensrüge jedenfalls voraussetzt, dass der Verfahrensbeteiligte, der sich nachträglich auf einen Ablehnungsgrund beruft, keine Möglichkeit hatte, diesen schon im Verfahren geltend zu machen, weil ihm die Mitwirkung dieses Richters nicht bekannt war. Dies trifft für den Antragsteller nicht zu, dem die Mitwirkung des nachträglich abgelehnten Richters schon im Verfahrensgang vor dem Verwaltungsgerichtshof durch die namentliche Nennung dieses Richters in dem Beschluss vom 22. Januar 2003 betreffend die Gewährung von Prozesskostenhilfe, Anwaltsbeiordnung und Zulassung der Berufung (S. 40 der VGH-Akte) erkennbar war.

4 2. Soweit der Antragsteller die Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung durch die Vorinstanz insbesondere durch Nichtberücksichtigung des Todes seiner Mutter bei der Wohnraumberechnung geltend macht, kann dies nicht zu einer Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) führen, da es sich bei dem ausschließlich die Heizperiode 2000/2001 betreffenden Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses vom 20. Dezember 2000 (BGBl I S. 1846) um ausgelaufenes Recht handelt und der Klärung der damit in Zusammenhang stehenden Rechtsfragen keine die Zulassung einer Revision rechtfertigende zukunftsweisende Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1996 - BVerwG 11 B 96.95 - <Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 10 = NVwZ 1996, 1010>).