Beschluss vom 13.09.2002 -
BVerwG 3 B 40.02ECLI:DE:BVerwG:2002:130902B3B40.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.09.2002 - 3 B 40.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:130902B3B40.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 40.02

  • VG Stuttgart - 18.09.2001 - AZ: VG 6 K 3366/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
K i m m e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. September 2001 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 090 € festgesetzt.

Die allein auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde rügt, bei ordnungsgemäßer Sachaufklärung hätte das Verwaltungsgericht nicht von einer Bestandskraft der früheren Feststellungsbescheide ausgehen dürfen, vielmehr sei dann die Berücksichtigung der nunmehr von den Klägern vorgelegten Urkunden im laufenden Verfahren möglich gewesen und hätte bei richtiger Würdigung zur Feststellung von weiterem Vertreibungsschaden geführt.
Der Vortrag rechtfertigt keine Revisionszulassung. Das Verwaltungsgericht hat zwar auf der Grundlage unanfechtbarer Feststellungsbescheide eine Wiederaufnahme für unbegründet gehalten und eine Verpflichtung der Verwaltungsbehörde zu einem Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens abgelehnt. Es hat diese Entscheidung jedoch in doppelter Weise begründet. Im Wesentlichen hat es ausgeführt, dass die jetzt eingeführten Urkunden nicht die Voraussetzungen entsprechend § 580 Nr. 7 b, § 582 ZPO erfüllten, aber auch, dass sie inhaltlich nicht geeignet seien, eine günstige Entscheidung für die Kläger herbeizuführen.
Ist aber die angefochtene Entscheidung in jeweils selbständiger Weise doppelt begründet, so kann der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur stattgegeben werden, wenn im Hinblick auf jeden der beiden Begründungsteile ein Zulassungsgrund vorgetragen worden ist (ständige Rechtsprechung, vgl. nur Beschluss vom 1. Februar 1990 - BVerwG 7 B 15.90 - Buchholz 310, § 153 VwGO Nr. 23; Beschluss vom 23. Juni 1998 - BVerwG 3 B 43.98 -). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Einen den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Zulassungsgrund gegen die Bewertung ihrer jetzt eingereichten Unterlagen vermag die Beschwerde nicht darzustellen. Sie wendet sich zwar auch gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts über den Inhalt der Urkunden. Dabei beschränkt sie sich aber auf Angriffe, die nicht dem hier gerügten Verfahren, sondern dem materiellen Recht zuzurechnen sind (vgl. Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271). Die Verletzung einer im Rahmen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) zu beachtenden Verfahrensregel ist der Beschwerde weder ausdrücklich noch sinngemäß zu entnehmen.
Auf die von den Klägern hervorgehobene Frage, ob das Verwaltungsgericht von der Bestandskraft der Feststellungsbescheide ausgehen durfte, kommt es danach im Zulassungsbeschwerdeverfahren nicht an. Im Übrigen ist aber auch die von den Klägern erhobene Aufklärungsrüge (§ 86 VwGO) nicht berechtigt. Im Hinblick auf die Bestandskraft der Bescheide vom 9. September 1991 ergibt sich aus den Akten, dass sie am 9. September 1991 in gesetzlich zulässiger Weise per Brief abgesandt und unbestritten den Klägern zugegangen sind. Die Berufung auf Gespräche mit der damaligen Sachbearbeiterin, aus denen die Kläger den Nichtabschluss des behördlichen Verfahrens bzw. die Einlegung von Rechtsmitteln ableiten, sind nicht stichhaltig. Einer Sachbearbeiterin die Unzufriedenheit mit dem Ergebnis des Bescheides ausgedrückt zu haben, reicht in dieser pauschalen Form dafür in keiner Weise aus. Der in der Beschwerdebegründung dargelegte behördliche Rat, eventuell ein Wiederaufnahmeverfahren anzustreben, stützt sogar eher die Annahme, dass 1991 von der Bestandskraft ausgegangen worden ist. Da die Akten keinen weiteren Zweifel am Abschluss des Verfahrens enthalten, ist nicht erkennbar, was das Verwaltungsgericht hierzu nach ca. 10 Jahren noch hätte aufklären sollen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.