Beschluss vom 13.08.2015 -
BVerwG 4 BN 29.15ECLI:DE:BVerwG:2015:130815B4BN29.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.08.2015 - 4 BN 29.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:130815B4BN29.15.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 29.15

  • OVG Münster - 05.05.2015 - AZ: OVG 10 D 59/12.NE

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. August 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Külpmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.

2 1. Die Revision ist nicht wegen Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

3 Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Hieran fehlt es.

4 Das Oberverwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit den von der Beschwerde angeführten Beschlüssen des Senats vom 22. September 1995 - 4 NB 18.95 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 108 S. 50) und vom 4. Juni 2008 - 4 BN 13.08 - (BauR 2008, 2031 Rn. 5) angenommen, dass einem Normenkontrollantrag das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb für ihn nutzlos erscheint (UA S. 6). Die Beschwerde wirft dem Oberverwaltungsgericht vor, diesen Rechtssatz im Einzelfall fehlerhaft angewendet zu haben. Dies reicht für die Darlegung einer Divergenz nicht aus. Inwieweit eine Divergenz zu dem zum Baunachbarrecht ergangenen Senatsurteil vom 25. Januar 1974 - 4 C 2.72 - (BVerwGE 44, 294) sowie zu dem das Abgabenrecht betreffenden Beschluss vom 14. Juli 1978 - 7 N 1.78 - (BVerwGE 56, 172) gegeben sein könnte, ist nicht ersichtlich. Auf denkbare Abweichungen zu den angeführten Entscheidungen von Oberverwaltungsgerichten kann die Zulassung wegen Divergenz von vornherein nicht gestützt werden.

5 2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

6 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 9. April 2014 - 4 BN 3.14 - ZfBR 2014, 479 Rn. 2).

7 Daran fehlt es. Die Beschwerde beschränkt sich darauf, mehrere Fragen aneinander zu reihen, ohne deren grundsätzliche Bedeutung darzulegen. Hiervon unabhängig geht sie am Inhalt des angegriffenen Urteils vorbei. Dieses ist hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses selbständig darauf gestützt, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans bisher nicht vollständig umgesetzt sind. Die Beschwerde zeigt insoweit nicht auf, welchen grundsätzlichen Klärungsbedarf sie sieht. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die vorinstanzliche Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses „im Übrigen“ (UA S. 7) mit Blick auf mögliche weitere planungsrechtliche Absichten der Antragsgegnerin grundsätzliche Rechtsfragen aufwerfen könnte.

8 3. Die Beschwerde führt auch nicht zur Zulassung der Revision, wenn ihr die Geltendmachung eines Verfahrensmangels nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entnommen würde. Das Oberverwaltungsgericht hat die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO der Antragstellerinnen unter Hinweis auf die verkehrliche Mehrbelastung der Straße ... und die geplante Niederschlagsentwässerung bejaht. Liegt die Antragsbefugnis vor, ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben (BVerwG, Urteil vom 23. April 2002 - 4 CN 3.01 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 156 S. 87). Dies gilt auch hier. Die Beschwerde legt nicht dar, dass eine weitere Bebauung des Plangebiets unabhängig von der Wirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans planungsrechtlich zulässig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 1995 - 4 NB 18.95 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 108 S. 51). Namentlich ist es nicht mit dem Hinweis getan, das Oberverwaltungsgericht habe kein konkretes unbebautes Grundstück benannt, das noch einem Rechtsschutzverfahren der Antragstellerinnen unterliegen könnte.

9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 1 GKG.